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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1426 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5875-5935 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/671/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6773) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D1426
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-07
In force since
2020-10-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Zweck dieses Beschlusses ist die Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzbands 5875-5935 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS).

Article 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Intelligente Verkehrssysteme“ (IVS) bezeichnen eine Reihe von Systemen und Diensten, die auf Informations- und Kommunikationstechnologien wie Verarbeitung, Steuerung, Ortung, Kommunikation und Elektronik beruhen und auf ein Straßenverkehrssystem und/oder ein städtisches Schienenverkehrssystem angewandt werden; 2. „intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr“ bezeichnen intelligente Verkehrssysteme, die auf alle Arten des Straßenverkehrs (einschließlich Fälle der Anwendung abseits der Straße) angewandt werden und eine Kommunikation für Sicherheitszwecke zwischen Fahrzeugen untereinander (V2V) und zwischen Infrastruktur und Fahrzeugen (I2V) ermöglichen. IVS, die auf nicht vom Straßen- oder Fußgängerverkehr getrennten Schienenstrecken angewandt werden (z. B. Straßenbahnen und Light-Rail), zählen ebenfalls zu den IVS im Straßenverkehr; 3. „intelligente Verkehrssysteme im städtischen Schienenverkehr“ bezeichnen intelligente Verkehrssysteme, die auf Stadt- oder Vorstadtschienenverkehr angewandt, ständig von mindestens einem Kontroll- und Managementsystem gesteuert und vom allgemeinen Straßen- und Fußgängerverkehr getrennt genutzt werden. 4. „mittlere äquivalente isotrope Strahlungsleistung“ (mittlere EIRP) bezeichnet die äquivalente isotrope Strahlungsleistung während der Pegelspitze (Burst) bei der Übertragung, die gleichzeitig die maximale Sendeleistung darstellt.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten weisen bis spätestens 30. Juni 2021 das Frequenzband 5875-5935 MHz für intelligente Verkehrssysteme aus und beschränken es im Bereich 5925-5935 MHz auf IVS im städtischen Schienenverkehr. Nach dieser Ausweisung stellen die Mitgliedstaaten das Frequenzband sobald wie praktisch möglich nicht exklusiv zur Verfügung. Diese Ausweisung erfolgt entsprechend den im Anhang aufgeführten Parametern.

2 IVS-Anwendungen im Straßenverkehr haben Vorrang unterhalb von 5915 MHz und IVS-Anwendungen im städtischen Schienenverkehr haben Vorrang oberhalb von 5915 MHz, sodass die jeweilige Anwendung mit Vorrang geschützt wird.

3 Der Zugang von IVS im Straßenverkehr zum Frequenzband 5915-5925 MHz ist ausschließlich auf Anwendungen zur Kommunikation zwischen Infrastruktur und Fahrzeugen (I2V) beschränkt und gegebenenfalls mit IVS im städtischen Schienenverkehr zu koordinieren.

4 Der Zugang von IVS im städtischen Schienenverkehr zum Frequenzband 5925-5935 MHz erfolgt gemeinsam unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und der Nachfrage nach IVS im städtischen Schienenverkehr sowie unter Koordinierung mit dem festen Funkdienst.

Article 4

Der Anwendungsbereich und die Anwendungsmittel dieses Beschlusses werden überprüft, sobald die Marktentwicklungen und die Entwicklung der Normung und Technik eine solche Überprüfung rechtfertigen, spätestens jedoch bis zum 30. September 2023.

Article 5

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 30. September 2022 Bericht über die Durchführung des Artikels 3 dieses Beschlusses.

Article 6

Die Entscheidung 2008/671/EG wird aufgehoben.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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