Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1561 des Rates vom 23. Oktober 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Ungarn mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Ungarn erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.
Article 2
1 Die Union stellt Ungarn ein Darlehen in Höhe von maximal 504330000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.
3 Der finanzielle Beistand der Union wird Ungarn von der Kommission in höchstens acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.
4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.
5 Ungarn trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.
6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Article 3
Ungarn darf folgende Maßnahmen finanzieren: a) vorübergehende Unterstützung für die Modernisierung von Touristenunterkünften, um Personal zu halten, gemäß dem „Regierungsbeschluss 2080/2020 über die nationale Entwicklung von Unterkünften“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht; b) vorübergehende Unterstützung für lebensmittelverarbeitende Unternehmen gemäß dem „Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 25/2020. (VI. 22.)“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht; c) vorübergehende Unterstützung für Gartenbaubetriebe in den Sektoren Anbau einjähriger Pflanzen und Pflanzenvermehrung gemäß dem „Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 26/2020. (VI. 22.)“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht; d) vorübergehende Unterstützung für Fischzuchtbetriebe gemäß dem „Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 30/2020 (VI. 22)“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht; e) die Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld bis zum 30. Juni 2020 gemäß dem „Regierungsdekret Nr. 59/2020 (III. 23.)“ und Artikel 71 des „Gesetzes LVIII von 2020“, wenn der Anspruch während des Zeitraums erloschen wäre, für den die Gefahrenlage ausgerufen worden war; f) die Befreiung der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen in bestimmten Sektoren für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 gemäß Artikel 4 Buchstabe a des „Regierungsdekrets Nr. 47/2020. (III. 18.)“ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren; g) Befreiungen von Ausbildungsabgaben der Arbeitgeber in bestimmten Sektoren für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 gemäß Artikel 4 Buchstabe a des „Regierungsdekrets Nr. 47/2020. (III. 18.)“ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren; h) die Senkung der Rehabilitationsabgabe der Arbeitgeber in bestimmten Sektoren für den Zeitraum von März bis Juni 2020 gemäß Artikel 4 Buchstabe a des „Regierungsdekrets Nr. 47/2020. (III. 18.)“ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren; i) eine Befreiung für gering besteuerte Unternehmen in 26 Tätigkeitsbereichen von der Pauschalbesteuerung für den Zeitraum von März bis Juni 2020 gemäß Artikel 5 des „Regierungsdekrets Nr. 47/2020. (III. 18.)“ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht; j) den Abzug von Personalkosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen („KIVA“) in bestimmten Sektoren für den Zeitraum von März bis Juni 2020 gemäß dem „Regierungsdekret Nr. 47/2020. (III. 18.)“ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren; k) eine Pauschalleistung für Beschäftigte im Gesundheitswesen als Anerkennung für die während der Pandemie geleistete zusätzliche Arbeit gemäß dem „Regierungsdekret Nr. 275/2020. (VI. 12.)“; l) Kosten im Zusammenhang mit Sondermaßnahmen, die in staatseigenen Unternehmen eingeführt wurden, um die Pandemie unter Kontrolle zu bringen; m) Kosten im Zusammenhang mit Sondermaßnahmen, die der Bewältigung der Pandemie und dem Schutz der Gesundheit von Staatsbediensteten dienen, gemäß dem „Regierungsdekret Nr. 250/2014 (X. 2.)“ über die Generaldirektion für öffentliche Beschaffung und Versorgung (KEF); n) Kosten im Zusammenhang mit Infrastruktur und Investitionen in Krankenhäusern für ein hohes Schutzniveau für Beschäftigte im Gesundheitswesen und für Patienten gemäß dem „Regierungsbeschluss 1012/2020 (I. 31) über die Verwaltung von Betriebspersonal“; o) direkte Kosten für Instrumente und Ausrüstung für den persönlichen Schutz in Krankhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen für ein hohes Schutzniveau für Beschäftigte im Gesundheitswesen gemäß dem „Regierungsbeschluss 1012/2020 (I 31.) über die Verwaltung von Betriebspersonal“.
Article 4
Ungarn informiert die Kommission bis zum 28. April 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions