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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1567 der Kommission vom 26. Oktober 2020 über die finanzielle Unterstützung für die Einrichtung der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32020D1567
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-26
In force since
2020-10-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Berichtigungskoeffizient“ bezeichnet den von Eurostat festgelegten Prozentsatz , der auf die Dienstbezüge im Ausland eingesetzter Beamter angewandt wird, um Unterschiede im Preisniveau von Verbrauchsgütern und Dienstleistungen am Dienstort gegenüber der Bezugsstadt auszugleichen. 2. „Jahr N“ bezeichnet das Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, in dem ein Mitgliedstaat die Bedingungen nach Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 erfüllen muss, um Anspruch auf finanzielle Unterstützung zu haben. 3. „Jährliche Zahlung“ bezeichnet eine Zahlung der Agentur an den betroffenen Mitgliedstaat nach Ende des Jahres N. 4. „Vorauszahlung“ bezeichnet eine Zahlung der Agentur an den betroffenen Mitgliedstaat vor dem Ende des Jahres N als Vorschuss auf die jährliche Zahlung. 5. „Gesamtzahl der nationalen Grenzschutzbeamten“ bezeichnet die Gesamtpersonalausstattung der spezifischen Dienststellen innerhalb der wichtigsten nationalen Behörden oder gegebenenfalls aller wichtigsten nationalen Behörden, die systematisch durch Abordnungen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2019/1896 zur ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache beitragen.

Article 2 Unterrichtung durch die Agentur

1 Die Agentur teilt den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar des Jahres N die Referenzbeträge für dieses Jahr für die einzelnen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des jeweiligen Berichtigungskoeffizienten mit.

2 Bei der Berechnung der Referenzbeträge berücksichtigt die Agentur die neuesten verfügbaren einschlägigen Werte für die Dienstbezüge eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe III, Besoldungsgruppe 8, Dienstaltersstufe 1, angepasst entsprechend dem Berichtigungskoeffizienten.

Article 3 Regelungen in den Mitgliedstaaten

1 Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale nationale Behörde, die für die Verwaltung der finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/1896 zuständig ist. Der Mitgliedstaat teilt der Agentur die benannte zentrale nationale Behörde mit, bevor die erste Zahlung gemäß Artikel 5Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 2 beantragt wird.

2 Die zentrale nationale Behörde hat folgende Aufgaben: a) Sie hält im Zusammenhang mit der Überwachung der Bedingungen nach Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 Verbindung mit der Agentur; b) sie sorgt dafür, dass der Agentur alle einschlägigen Informationen zur Verwaltung der finanziellen Unterstützung nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/1896 bereitgestellt werden; c) sie verwaltet Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zahlung der finanziellen Unterstützung einschließlich Anträgen auf Vorauszahlungen oder Zahlungen bei der Agentur und Entgegennahme der entsprechenden Zahlungen der Agentur; d) sie verteilt die Zahlungen an die nationalen Behörden proportional zu ihrem personellen Beitrag zur ständigen Reserve weiter, soweit dies in den nationalen Regelungen vorgesehen ist.

Article 4 Währung

Die finanzielle Unterstützung wird in Euro gezahlt.

Article 5 Ausführliche Regelungen für die jährliche Zahlung

1 Ein Mitgliedstaat kann eine jährliche Zahlung zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Jahres N + 1 beantragen.

2 Die jährliche Zahlung ist zu leisten, wenn die Bedingungen nach Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 im Jahr N erfüllt waren. Die zentrale nationale Behörde kann eine Finanzierung für Einsatzkräfte der Kategorie 2 nur beantragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Agentur sämtliche Angaben geliefert hat, die zur Überprüfung der nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/1896 fälligen Beträge notwendig sind.

3 Die jährliche Zahlung umfasst eines oder mehrere der folgenden Elemente: a) Beträge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1896, berechnet als 100 % des Referenzbetrags multipliziert mit der für das Jahr N + 2 für Abordnungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1896 angegebenen Zahl der Einsatzkräfte (im Folgenden „Finanzierung für Kategorie 2“); b) Beträge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1896, berechnet als 37 % des Referenzbetrags multipliziert mit der Zahl der Einsatzkräfte, die – je nach Anwendbarkeit – gemäß Artikel 57 innerhalb des in Anhang III festgelegten Rahmens und gemäß Artikel 58 innerhalb des in Anhang IV festgelegten Rahmens tatsächlich entsendet wurden (im Folgenden „Finanzierung für die Kategorien 3 und 4“); c) Beträge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1896, berechnet als einmalige Zahlung von 50 % des Referenzbetrags multipliziert mit der Anzahl der Einsatzkräfte, die von der Agentur als Statutspersonal eingestellt wurden und aus dem nationalen Dienst ausgeschieden sind (im Folgenden „Finanzierung für Kategorie 1“).

Article 6 Ausführliche Regelungen für Vorauszahlungen

1 Ein Mitgliedstaat kann bei der Agentur eine Vorauszahlung für das Jahr N zur Unterstützung des Ausbaus der personellen Ressourcen beantragen, bevor die entsprechende jährliche Zahlung geleistet wurde. In dem Antrag sind die Personalkategorien, auf die er sich bezieht, eindeutig anzugeben. Für die Finanzierung für Kategorie 2 muss der Antrag den Nachweis der entsprechenden tatsächlichen Aufstockung des Personals gemäß dem Muster in Anhang II umfassen. Ein solcher Antrag kann zwischen dem 1. Juli und dem 15. September des Jahres N gestellt werden.

2 Die Agentur leistet eine Vorauszahlung, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Vorauszahlung erfüllt waren.

3 Es ist ein Vorauszahlungsbetrag von mindestens 50000 EUR zu beantragen.

Article 7 Bedingungen für die Finanzierung für Kategorie 2

1 Die Finanzierung für die Kategorie 2 für das Jahr N wird nur fällig, wenn die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl ihrer jeweiligen nationalen Grenzschutzbeamten durch Einstellung neuen Personals im betreffenden Zeitraum kumulativ aufstocken.

2 Die Aufstockung der Gesamtzahl der nationalen Grenzschutzbeamten in dem betreffenden Mitgliedstaat wird jährlich berechnet, indem die Zahl der Mitarbeiter am 31. Dezember des Jahres N mit der Zahl der Mitarbeiter verglichen wird, die am 30. April 2019 in den einschlägigen Dienststellen der betreffenden Behörden oder gegebenenfalls in allen wichtigsten nationalen Behörden, die durch Abordnungen zur ständigen Reserve beitragen, tätig waren.

3 Spätestens am 29. November 2020 teilen die Mitgliedstaaten der Agentur unter Verwendung des Musters in Anhang I die Gesamtzahl ihrer nationalen Grenzschutzbeamten am 30. April 2019 mit.

Article 8 Überwachung der geltenden Bedingungen für die Finanzierung für Kategorie 2

1 Die Mitgliedstaaten stellen über ihre zentralen nationalen Behörden die einschlägigen Informationen bereit, die bestätigen, dass die Bedingungen für die Finanzierung für Kategorie 2 für das Jahr N erfüllt wurden; hierzu ist das Muster in Anhang II auszufüllen. Die Agentur überprüft die einschlägigen Informationen im Rahmen der Schwachstellenbeurteilung im Jahr N + 1.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bereitgestellten Informationen vollständig und ausreichend ausführlich sind, damit die Agentur die Erfüllung der Bedingungen für die Finanzierung für Kategorie 2 überprüfen kann.

3 Die zentrale nationale Behörde hat auf Verlangen Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen der jeweiligen nationalen Behörden, die möglicherweise mit der Verwaltung der finanziellen Unterstützung nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/1896 zusammenhängen.

Article 9 Rückforderung von Vorauszahlungen für Kategorie 2

1 Bei der Einreichung des Antrags auf jährliche Zahlung teilen die Mitgliedstaaten der Agentur mit, ob die tatsächliche Aufstockung der Gesamtzahl der Grenzschutzbeamten im Jahr N insgesamt geringer war als die Zahl, für die der Mitgliedstaat im Jahr N eine Vorauszahlung erhalten hat.

2 Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, im Anschluss an die Prüfung oder wenn die Überprüfungen im Rahmen der im Jahr N + 1 durchgeführten Schwachstellenbeurteilung ergeben haben, dass die in Absatz 1 genannte tatsächliche Personalaufstockung insgesamt geringer ist, zieht die Agentur den der Differenz entsprechenden Betrag ein, indem sie für den betreffenden Mitgliedstaat eine Lastschriftanzeige ausstellt. Die Agentur kann im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat beschließen, die Beträge nicht wiedereinzuziehen und die Zahlung für das folgende Jahr entsprechend anzupassen.

Article 10 Bedingungen für die Finanzierung für die Kategorien 3 und 4

1 Die Beträge für die Finanzierung für die Kategorien 3 und 4 werden in Abhängigkeit von der Anzahl der Mitarbeiter in voller Höhe fällig, die über einen zusammenhängenden oder nicht zusammenhängenden Zeitraum von 120 Tagen tatsächlich entsandt wurde.

2 Bei Entsendungen mit einer Dauer von weniger oder mehr als 120 Tagen wird die Finanzierung für die Kategorien 3 und 4 anteilig auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von 120 Tagen berechnet.

3 Die anteilige Berechnung beruht auf einer Berechnungseinheit, die der Entsendung eines Teammitglieds für einen Tag im Rahmen einer von der ständigen Reserve durchgeführten operativen Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Reisetage entspricht.

Article 11 Überwachung der geltenden Bedingungen für die Finanzierung für die Kategorien 3 und 4

Die Agentur überprüft anhand ihrer eigenen Einsatzdaten über die Entsendungen der ständigen Reserve, ob die Bedingungen für die Finanzierung für die Kategorien 3 und 4 erfüllt sind.

Article 12 Bedingungen für eine Finanzierung für technisches Personal

1 Überschreitet die Entsendung technischen Personals ausnahmsweise die in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten maximalen nationalen Beiträge, wird finanzielle Unterstützung fällig, vorausgesetzt das technische Personal wird im Jahr N nach Artikel 57 der genannten Verordnung entsendet.

2 Bei Entsendungen mit einer Dauer von weniger oder mehr als 120 Tagen wird die Finanzierung für technisches Personal anteilig wie in Artikel 10 Absatz 3 dargestellt berechnet.

Article 13 Überwachung der geltenden Bedingungen für die Finanzierung für technisches Personal

Die Agentur überprüft die Erfüllung der Bedingungen in Bezug auf technisches Personal auf der Grundlage ihrer eigenen operativen Daten über effektive Entsendungen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/1896.

Article 14 Bedingungen für die Finanzierung für Kategorie 1

1 Die Agentur unterrichtet die zentrale nationale Behörde über Bedienstete, die aus den nationalen Diensten dieses Mitgliedstaats ausgeschieden und im Jahr N in den Dienst der Agentur getreten sind.

2 Bevor die Agentur die zentrale nationale Behörde unterrichtet, erhält sie von den betreffenden Bediensteten die Bestätigung, dass ihre institutionelle Zugehörigkeit zu den jeweiligen nationalen Behörden beendet oder ausgesetzt ist.

3 Die Agentur stellt die in Absatz 1 genannten Informationen bis zum 31. Januar des Jahres N + 1 in anonymisierter Form bereit, indem sie die betreffende nationale Behörde und die Anzahl von Mitarbeitern angibt, die die Bedingung des Absatzes 2 erfüllen.

Article 15 Sonderregelungen für 2020

1 Bis zum y 12. November 2020 die Agentur den Mitgliedstaaten ihre Referenzbeträge für 2020 unter Berücksichtigung der jeweiligen Berichtigungskoeffizienten mit.

2 Die Mitgliedstaaten können die Vorauszahlung bis zum 15. November 2020 beantragen, sofern sie die Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 3 über die Gesamtzahl ihrer nationalen Grenzschutzbeamten am 30. April 2019 informiert haben.

Article 16 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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