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Beschluss (EU) 2020/1575 der Europäischen Zentralbank vom 27. Oktober 2020 zur Bewertung und Weiterverfolgung von Informationen über die mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten und hochrangige Funktionsträger der EZB betreffenden Verstöße (EZB/2020/54)

CELEX
32020D1575
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-27
In force since
2020-11-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Sofern nichts anders bestimmt ist, haben die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung wie im Ethik-Rahmen der EZB.

Article 2 Zuständige Stelle

Betreffen Meldungen von Informationen der mittels des Whistleblowing-Tools eingegangenen Verstöße einen hochrangigen Funktionsträger der EZB, der als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist, so ist für die Bewertung solcher Meldungen, für die Erteilung einer Rückmeldung an den Hinweisgeber und/oder die Weiterverfolgung der Meldungen die zuständige Stelle Folgende: a) die jeweilige Präsidentin bzw. der jeweilige Präsident oder b) für den Fall, dass der in der Meldung genannte hochrangige Funktionsträger der EZB die jeweilige Präsidentin bzw. der jeweilige Präsident selbst ist, die jeweilige Vize-Präsidentin bzw. der jeweilige Vize-Präsident.

Article 3 Verfahren zur Bewertung und Weiterverfolgung

1 Mittels des Whistleblowing-Tools eingegangene Meldungen von Informationen über Verstöße, die einen hochrangigen Funktionsträger der EZB betreffen, der als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist, sind gemäß Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/3) weiter zu verfolgen, wenn die Meldungen vom Anwendungsbereich jenes Beschlusses erfasst sind.

2 Werden die in Absatz 1 genannten Meldungen von Informationen über Verstöße nicht vom Anwendungsbereich des Beschlusses (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) erfasst, so richtet sich die Weiterverfolgung nach der Rundverfügung Nr. 1/2006 über interne Verwaltungsuntersuchungen .

3 Ungeachtet von Absatz 2 kann die nach Artikel 2 benannte zuständige Stelle: a) die eingegangenen Informationen für eine Beratung in der Sache an den Ethikausschuss der EZB weiterleiten, bevor sie zu einem Entschluss gelangt, ob die eingegangenen Informationen eine interne Untersuchung rechtfertigen; b) — sofern sie sich entschließt, dass die eingegangenen Informationen eine interne Verwaltungsuntersuchung rechtfertigen — abweichend von Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Rundverfügung Nr. 1/2006 entscheiden, unmittelbar eine interne Verwaltungsuntersuchung einzuleiten und einen entsprechenden Beschluss gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Rundverfügung Nr. 1/2006 erlassen. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, dass die nach Artikel 2 benannte zuständige Stelle ausnahmsweise zu der Entscheidung kommt, die Verwaltungsuntersuchung selbst durchzuführen, indem sie zur Durchführung der Untersuchung eine Einzelperson oder ein angemessen hochrangig besetztes Gremium ernennt.

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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