Beschluss (EU) 2020/1580 des Rates vom 23. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/721 zwecks Aufnahme des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Billigung eines MSC-MEPC.5/Rundschreibens über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu vertreten ist
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Article 1
Der im Namen der Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme der Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe gemäß dem Anhang des IMO-Dokuments MEPC 75/3 und der Billigung des MSC-MEPC.5/Rundschreibens gemäß Anhang 8 des IMO-Dokuments III 6/15 zuzustimmen. Dieser Standpunkt erstreckt sich auf die betreffenden Änderungen und das Rundschreiben, soweit diese Änderungen und das Rundschreiben in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können.“
Article 2
1 Der im Namen der Union auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu vertretende Standpunkt ist es, das MSC-MEPC.5/Rundschreibens gemäß Anhang 8 des IMO-Dokuments III 6/15 zu billigen und der Annahme der Änderungen des Folgenden zuzustimmen: a) des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 102/3, b) der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, gemäß Anhang 2 des IMO-Dokuments MSC 102/3, c) der Entschließung A.658(16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln.
2 Der Standpunkt gemäß Absatz 1 erstreckt sich auf das Rundschreiben und die betreffenden Änderungen, soweit dieses Rundschreiben und diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können.“
Article 4
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch das Rundschreiben und die Änderungen gemäß den Artikeln 1 und 2 genannte gebunden zu sein, soweit die Änderungen und das Rundschreiben in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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