Beschluss (EU) 2020/1584 des Rates vom 26. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Annahme des Änderungsantrags 46 zu Anhang 6 Teil I und des Änderungsantrags 39 zu Anhang 6 Teil II des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, den Aufschub der künftigen Anforderung der Ausstattung mit 25-Stunden-Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit zur Vermeidung unbeabsichtigter Folgen aufgrund der COVID-19-Pandemie betreffend, zu vertreten ist
Text
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Article 1
1 Der im Namen der Union auf der 221. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Änderungsantrag 46 zu Anhang 6 Teil I und Änderungsantrag 39 zu Anhang 6 Teil II des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt uneingeschränkt zu unterstützen.
2 Für den Fall, dass der ICAO-Rat die Änderungsanträge 39 und 46 ohne wesentliche Änderungen annimmt, besteht der in Absatz 1 genannte Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, darin, keine Ablehnung mitzuteilen und die Einhaltung der angenommenen Änderungen in Beantwortung des entsprechenden ICAO-Rundschreibens zu notifizieren.
Article 2
1 Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam handeln.
2 Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten der Union vertreten.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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