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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1584 des Rates vom 26. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Annahme des Änderungsantrags 46 zu Anhang 6 Teil I und des Änderungsantrags 39 zu Anhang 6 Teil II des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, den Aufschub der künftigen Anforderung der Ausstattung mit 25-Stunden-Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit zur Vermeidung unbeabsichtigter Folgen aufgrund der COVID-19-Pandemie betreffend, zu vertreten ist

CELEX
32020D1584
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-26
In force since
2020-10-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der im Namen der Union auf der 221. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Änderungsantrag 46 zu Anhang 6 Teil I und Änderungsantrag 39 zu Anhang 6 Teil II des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt uneingeschränkt zu unterstützen.

2 Für den Fall, dass der ICAO-Rat die Änderungsanträge 39 und 46 ohne wesentliche Änderungen annimmt, besteht der in Absatz 1 genannte Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, darin, keine Ablehnung mitzuteilen und die Einhaltung der angenommenen Änderungen in Beantwortung des entsprechenden ICAO-Rundschreibens zu notifizieren.

Article 2

1 Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam handeln.

2 Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten der Union vertreten.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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