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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1631 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2020 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen hinsichtlich der Übermittlung vertraulicher statistischer Daten über Wirtschafts- und Finanzstatistiken an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) (EZB/2020/53)

CELEX
32020D1631
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-22
In force since
2020-11-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „vertrauliche statistische Daten“: vertrauliche statistische Daten im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; 2. „delegierter Beschluss“: ein Beschluss, der gemäß diesem Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gefasst wurde; 3. „MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken“: das Memorandum of Understanding über Wirtschafts- und Finanzstatistiken zwischen der Generaldirektion Statistik der Europäischen Zentralbank (GD Statistik) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat), abgeschlossen am 10. März 2003; 4. „SLA über den Datenaustausch“: Dienstgütevereinbarung über den Datenaustausch (Service Level Agreement — SLA) zwischen der Europäischen Zentralbank (GD Statistik) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat), abgeschlossen im Februar 2008, in der jeweils geltenden Fassung in Übereinstimmung mit ihren Bestimmungen und Bedingungen, die den Anhang 2 des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken bildet.

Article 2 Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an Eurostat

1 Der EZB-Rat überträgt hiermit dem Direktorium die Befugnis, über die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an Eurostat im Anwendungsbereich des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken zu entscheiden.

2 Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch die EZB an Eurostat im Sinne des Absatzes 1 wird nur im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen nach Artikel 4 erfüllt sind.

Article 3 Änderungen des SLA über den Datenaustausch

1 Der EZB-Rat überträgt hiermit dem Direktorium die Befugnis, über Änderungen des SLA über den Datenaustausch im für die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat notwendigen Ausmaß zu entscheiden.

2 Ein Beschluss zur Änderung des SLA über den Datenaustausch im für die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat notwendigen Ausmaß im Sinne des Absatzes 1 wird nur im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen nach Artikel 4 erfüllt sind.

Article 4 Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten und für die Änderungen des SLA über den Datenaustausch

1 Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat oder zur Änderung des SLA über den Datenaustausch gemäß den Artikeln 2 bzw. 3 ist nur im Wege eines delegierten Beschlusses zu verabschieden, wenn diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität der europäischen Wirtschafts- und Finanzstatistiken erforderlich ist und wo dieses Erfordernis hinreichend begründet wurde. Die an Eurostat zu übermittelnden vertraulichen statistischen Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 müssen seinen Aufgaben entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht über sie hinausgehen.

2 Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat oder zur Änderung des SLA über den Datenaustausch gemäß den Artikeln 2 bzw. 3 ist nur im Wege eines delegierten Beschlusses zu verabschieden, wenn dabei alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Daten sind für die Sicherstellung einer aussagekräftigen Zusammenstellung von europäischen Wirtschafts- und Finanzstatistiken oder für die Bewertung der Qualität der Beiträge zu den Aggregaten solcher Statistiken durch Eurostat notwendig; b) Eurostat stimmt zu, für sämtliche weitere Übermittlungen über die erste Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 hinaus die vorherige Genehmigung einzuholen; c) Die Anfrage umfasst Daten, die in den Anwendungsbereich des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken fallen; und d) die Übermittlung solcher Daten beeinträchtigt die Erfüllung der Aufgaben des ESZB nicht. Der Ausschuss für Statistik des ESZB legt dem Direktorium eine Bewertung vor, ob die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind.

3 Der EZB-Rat wird rechtzeitig über Entscheidungen unterrichtet, die das Direktorium gemäß den Artikeln 2 und 3 getroffen hat.

4 Wenn ein oder mehrere Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen gemäß den Absätzen 1 und/oder 2 nicht erfüllt sind, werden Beschlüsse zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat und zu Änderungen des SLA über den Datenaustausch im für die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat notwendigen Ausmaß auf Vorschlag des Direktoriums vom EZB-Rat erlassen.

Article 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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