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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1669 der Kommission vom 10. November 2020 über ein Pilotprojekt zur Anwendung bestimmter in der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union enthaltener Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D1669
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-10
In force since
2020-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Das Pilotprojekt

Es wird ein Pilotprojekt durchgeführt, um festzustellen, ob das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ein wirksames Instrument für die Anwendung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 7 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/1807 wäre.

Article 2 Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1807, die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten einheitlichen Anlaufstellen und die Stellen, die für die Mitteilung von Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung zuständig sind, als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

Article 3 Verwaltungszusammenarbeit

1 Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/1807 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit: a) Vorlage eines Amtshilfeersuchens gemäß den genannten Artikeln, das begründet werden muss, einschließlich etwaiger Begleitinformationen und schriftlichen Erläuterungen; b) Übermittlung des Ersuchens an die jeweils zuständige Behörde des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen zu richten ist; c) Bereitstellung eines Antwortschreibens, in dem die angeforderten Daten mitgeteilt werden, indem eines der folgenden Elemente zur Verfügung gestellt wird: i) die Angaben, die für den Zugang zu den Daten und das Herunterladen der Daten erforderlich sind; ii) die Informationen, wie und wann die Datenübermittlung erfolgt; iii) die angeforderten Daten; d) Bekanntgabe an die nachsuchende Behörde, dass die Voraussetzungen für die Beantragung von Amtshilfe nicht erfüllt sind.

2 Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit: a) Mitteilung einer einstweiligen Maßnahme an die Kommission; b) gegebenenfalls Bekanntgabe der von der Kommission ergriffenen erforderlichen Maßnahmen; c) Weitergabe von Informationen über die gewonnenen Erfahrungen und Austausch etwaiger einschlägiger Informationen mit den einheitlichen Anlaufstellen in den Mitgliedstaaten.

Article 4 Speicherung personenbezogener Daten

Enthalten die über das IMI ausgetauschten Informationen einen Datensatz, der sowohl personenbezogene als auch nicht-personenbezogene Daten enthält, so werden die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 im IMI verarbeitet.

Article 5 Bewertung

Bis zum 29. November 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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