Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1671 der Kommission vom 2. August 2019 zur staatlichen Beihilfe SA.47867 2018/C (ex 2017/FC), die Ryanair und Airport Marketing Services von Frankreich erhalten haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5729) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D1671
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-08-02
In force since
2020-11-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen infolge der zwischen der APFTE und Ryanair oder deren Tochtergesellschaft Airport Marketing Services von 2010 bis 2018 geschlossenen Marketingverträge – das heißt des Vertrags vom 16. September 2010, der Verträge vom 22. November 2013 und der Verträge vom 19. Mai 2017 (sowie deren Zusatzvereinbarungen und Verlängerungsvereinbarungen) – stellen eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von Ryanair und deren Tochtergesellschaft Airport Marketing Services im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 2

1 Frankreich ist gehalten, die in Artikel 1 genannte Beihilfe von den Beihilfeempfängern zurückzufordern.

2 Die Unternehmen Ryanair und Airport Marketing Services werden als eine einzige Wirtschaftseinheit erachtet und haften somit gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der von der APFTE an jede der beiden gezahlte Beihilfe.

3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

4 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

5 Frankreich stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Folgendes: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

2 Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe vollständig abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions