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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1708 des Rates vom 13. November 2020 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2022, des Jahresbeitrags für 2021, der ersten Tranche 2021 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2023 und 2024

CELEX
32020D1708
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-13
In force since
2020-11-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2022 wird auf 2800000000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 2500000000 EUR auf die Kommission und 300000000 EUR auf die EIB.

Article 2

Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2021 wird auf 4000000000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 3700000000 EUR auf die Kommission und 300000000 EUR auf die EIB.

Article 3

Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2021 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor.

Article 4

Ein Betrag von 223000000 EUR aus nicht gebundenen oder freigegebenen Mitteln aus Projekten des 8. und des 9. EEF wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2021 gemäß Artikel 3 erstattet.

Article 5

Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2023 wird auf 1800000000 EUR für die Kommission und auf 300000000 EUR für die EIB und für das Jahr 2024 auf 1500000000 EUR für die Kommission und 200000000 EUR für die EIB festgesetzt.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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