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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 der Kommission vom 17. November 2020 zur Überwachung und Meldung von antimikrobieller Resistenz bei zoonotischen und kommensalen Bakterien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7894) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D1729
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-17
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Dieser Beschluss enthält harmonisierte Vorschriften für die AMR-Überwachung und -Meldung im Zeitraum 2021-2027, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG sowie gemäß deren Anhang II Abschnitt B und Anhang IV durchzuführen ist.

2 Die AMR-Überwachung und -Meldung gilt für folgende Bakterien: a) Salmonella spp.; b) Campylobacter coli (C. coli); c) Campylobacter jejuni (C. jejuni); d) den Indikatorkommensalen Escherichia coli (E. coli); e) Salmonella spp. und E. coli, die folgende Enzyme erzeugen: i) Beta-Laktamasen mit breitem Wirkungsspektrum (ESBL); ii) AmpC-Beta-Laktamasen (AmpC); iii) Carbapenemasen (CP).

3 Die AMR-Überwachung und -Meldung kann sich auf die Indikatorkommensalen Enterococcus faecalis (E. faecalis) und Enterococcus faecium (E. faecium) erstrecken.

4 Die AMR-Überwachung und -Meldung erstreckt sich auf die folgenden der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierpopulationen und Lebensmittel: a) Masthähnchen; b) Legehennen; c) Masttruthühner; d) Rinder unter 1 Jahr; e) Mastschweine; f) frisches Fleisch von Masthähnchen; g) frisches Fleisch von Truthühnern; h) frisches Fleisch von Schweinen; i) frisches Fleisch von Rindern.

5 Die Mitgliedstaaten überwachen und melden AMR in spezifischen Kombinationen von Bakterien/antimikrobiellen Stoffen/der Lebensmittelerzeugung dienenden Tierpopulationen und daraus gewonnenem frischem Fleisch gemäß den Artikeln 3 und 4.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten: a) die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission ; c) die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ; e) die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG; f) die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates ; g) der Begriff „Schlachtpartie“ bezeichnet eine Gruppe von Tieren aus demselben Bestand, die unter denselben Bedingungen aufgezogen wurden und am selben Tag in den Schlachthof verbracht werden.

Article 3 Beprobungsrahmen und Analyse

1 Die Mitgliedstaaten beproben die verschiedenen der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierpopulationen und daraus gewonnenes frisches Fleisch gemäß Artikel 1 Absatz 4 und testen die daraus gewonnenen Bakterienisolate auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln gemäß den technischen Anforderungen in Teil A des Anhangs. Für die Überwachung von Salmonella spp. in Populationen von Masthähnchen, Legehennen und Masttruthühnern können die Mitgliedstaaten jedoch Bakterienisolate verwenden, die bereits im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gewonnen wurden.

2 Die nationalen Referenzlaboratorien für AMR oder andere von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannte Laboratorien sind zuständig für die Durchführung: a) der Untersuchung von Bakterienisolaten auf Empfindlichkeit gegenüber bakteriellen Mitteln nach Absatz 1 gemäß den technischen Anforderungen in Teil A Nummer 4 des Anhangs; b) der spezifischen Überwachung von E. coli, das ESBL, AmpC oder CP bildet, gemäß Teil A Nummer 5 des Anhangs; c) der alternativen Methode gemäß Teil A Nummer 6 des Anhangs.

Article 4 Jährliche AMR-Berichterstattung und -Bewertung

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Einklang mit den Anforderungen in Teil B des Anhangs jährlich Bericht über die Ergebnisse ihrer AMR-Überwachung. Die Mitgliedstaaten bewerten außerdem die Ergebnisse ihrer jährlichen AMR-Überwachung und nehmen diese Bewertung in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und AMR gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG auf.

Article 5 Veröffentlichung der Daten

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlicht die nationalen auf Isolaten basierenden quantitativen AMR-Daten und die Ergebnisse der nach Artikel 4 gemeldeten Analysen.

Article 6 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2013/652/EU der Kommission wird aufgehoben.

Article 7 Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Article 8 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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