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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 des Rates vom 18. November 2020 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland

CELEX
32020D1745
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-18
In force since
2020-11-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Soweit die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen den Datenschutz betreffen, einschließlich der seit dem Erlass des Beschlusses 2002/192/EG angenommenen und im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Rechtsakte und Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, werden sie von Irland in seinen Beziehungen zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Republik Kroatien, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt und auf Irland angewandt.

2 Die folgenden Bestimmungen, einschließlich der seit dem Erlass des Beschlusses 2002/192/EG angenommenen und im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten einschlägigen Rechtsakte und Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, werden von Irland in seinen Beziehungen zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Republik Kroatien, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden unter den im vorliegenden Beschluss genannten Bedingungen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft gesetzt und auf Irland angewandt: a) die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen, soweit sie das Funktionieren des SIS betreffen, und b) die übrigen in Artikel 1 des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen.

3 Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels a) werden Artikel 27 des Schengener Durchführungsübereinkommens, einschließlich der Richtlinie 2002/90/EG und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI, die seine spätere Weiterentwicklung darstellen, sowie die Beschlüsse 2008/149/JI und 2011/349/EU von Irland spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2022 vorläufig in Kraft gesetzt und auf Irland angewandt. b) wird der Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 von Irland spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 2022 vorläufig in Kraft gesetzt und auf Irland angewandt. Irland teilt dem Rat den Tag mit, ab dem es mit der Anwendung der im vorliegenden Absatz genannten Bestimmungen beginnt.

4 Ab dem 4. Januar 2021 werden Ausschreibungen im SIS gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/533/JI, die in den Kapiteln V (Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft), VI (Ausschreibungen von Vermissten), VII (Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden), VIII (Personen- und Sachfahndungsausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle) und IX (Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren) jenes Beschlusses genannt sind, sowie mit diesen Ausschreibungen im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen und ergänzende Daten im Sinne von dessen Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c Irland gemäß dem genannten Beschluss zur Verfügung gestellt.

5 Ab dem 15. März 2021 gibt Irland Daten in das SIS ein und verwendet die Daten des SIS sowie die in Absatz 4 genannten Zusatzinformationen und ergänzende Daten gemäß dem Beschluss 2007/533/JI.

Article 2

1 Bis zum 30. Juni 2021 werden in Irland gemäß den einschlägigen, in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vorgesehenen Verfahren Bewertungsbesuche durchgeführt, um zu überprüfen, ob das SIS ordnungsgemäß funktioniert und ob der Beschluss Nr. 2007/533/JI korrekt angewandt wird.

2 Bis zum 31. Dezember 2021 werden gemäß den einschlägigen, in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vorgesehenen Verfahren Fragebögen an Irland übersandt und Bewertungsbesuche in Irland durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Anforderungen an alle einschlägigen Rechtsvorschriften und operativen Tätigkeiten erfüllt sind und die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die justizielle Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit im Bereich der Drogenbekämpfung, die polizeiliche Zusammenarbeit und Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens korrekt angewandt werden.

3 Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 erstellten Bewertungsberichte berücksichtigen den Stand der Vorbereitung der Anwendung oder gegebenenfalls der vorläufigen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Irland.

4 Die Bewertungsberichte werden dem Rat vorgelegt. Darin wird festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in dem jeweiligen Bereich von Irland erfüllt werden. Wird in einem Bewertungsbericht für einen der Bereiche justizielle Zusammenarbeit, Zusammenarbeit im Bereich der Drogenbekämpfung, polizeiliche Zusammenarbeit oder für Artikel 26 des Schengener Übereinkommens festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland in dem jeweiligen Bereich von Irland nicht erfüllt werden, so wird in diesem Bewertungsbericht ausdrücklich dargelegt, ob und wie das ordnungsgemäße Funktionieren des SIS dadurch beeinträchtigt wird, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Angesichts der Erkenntnisse und Bewertungen aus den Bewertungsberichten findet Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 Anwendung.

5 Abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 legt Irland der Kommission und dem Rat innerhalb eines Monats nach dem Tag der Annahme der in Artikel 15 jener Verordnung genannten Empfehlungen einen Aktionsplan zur Beseitigung der in den Bewertungsberichten festgestellten Mängel vor. Stellt die Kommission in ihrer Bewertung fest, dass der von Irland eingereichte Aktionsplan unzureichend ist, oder werden in den Bewertungsberichten festgestellte Mängel als ernsthafte Beeinträchtigung für das ordnungsgemäße Funktionieren des SIS eingestuft und wird der Mangel nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag Annahme der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 genannten Empfehlungen des Rates von Irland beseitigt, so ist Irland nicht mehr zum operativen Zugang zum SIS berechtigt, bis es die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt. Um festzustellen, ob Irland die ermittelten Mängel beseitigt hat und ob die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erfüllt sind, übermittelt die Kommission dem Rat am Ende des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums von sechs Monaten eine Bewertung. Zudem übermittelt die Kommission diese Bewertung dem Europäischen Parlament. Wird in der Bewertung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des SIS erforderlich sind, von Irland nicht erfüllt werden, so verfährt der Rat innerhalb eines Monats ab dem Tag dieser Bewertung unter Verwendung eines Durchführungsrechtsakts wie folgt: a) er legt einen Tag fest, ab dem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 1 Absätze 4 und 5 nicht mehr gelten, und b) er erlässt die notwendigen Übergangsmaßnahmen, um den Austausch von Zusatzinformationen über die vor dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Tag in das SIS eingegebenen Ausschreibungen sicherzustellen. eu-LISA trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um Irland vom SIS zu trennen. Soweit erforderlich, prüft der Rat die Situation mit dem Ziel, im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen neuen Beschluss zu erlassen, in dem der Tag für die vorläufige Inkraftsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses genannten Bestimmungen durch Irland festgelegt wird.

6 Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels und bei erfolgreichem Abschluss der Bewertungen prüft der Rat die Situation bis zum 31. Dezember 2022 gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2002/192/EG in Verbindung mit Artikel 4 des Protokolls Nr. 19 mit dem Ziel, einen Durchführungsbeschluss zu erlassen, in dem der Tag für die endgültige Inkraftsetzung der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses genannten Bestimmungen durch Irland festgelegt wird,. In dem — in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten — Durchführungsbeschluss wird der Stand der Anwendung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bestimmungen berücksichtigt.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Article 4

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Relations

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