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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1790 des Rates vom 16. November 2020 zur Ermächtigung Portugals, auf bestimmte in den autonomen Regionen Madeira und Azoren hergestellte alkoholische Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden

CELEX
32020D1790
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-16
In force since
2020-12-19
End of validity
2027-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.

Article 2

Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Portugal ermächtigt, auf die in der autonomen Region Madeira hergestellten und auf dem portugiesischen Festland verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie auf die in der autonomen Region Azoren hergestellten und auf dem portugiesischen Festland verbrauchten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.

Article 3

1 In der autonomen Region Madeira beschränkt sich die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 auf folgende Erzeugnisse: a) bis zum 24. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates mit der in Anhang III Nummer 1 der genannten Verordnung aufgeführten geografischen Angabe „Rum da Madeira“, und ab dem 25. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates mit der geografischen Angabe „Rum da Madeira“; b) bis zum 24. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs II Nummer 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf Basis regionaler Früchte oder Pflanzen hergestellt werden, und ab dem 25. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs I Nummer 33 und 34 der Verordnung (EU) 2019/787, die auf Basis regionaler Früchte oder Pflanzen hergestellt werden.

2 In der autonomen Region Azoren beschränkt sich die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 auf folgende Erzeugnisse: a) bis zum 24. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, der aus regionalem Zuckerrohr hergestellt wird, und ab dem 25. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/787, der aus regionalem Zuckerrohr hergestellt wird; b) bis zum 24. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs II Nummer 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf Basis regionaler Früchte oder Ausgangsstoffe hergestellt werden, und ab dem 25. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs I Nummer 33 und 34 der Verordnung (EU) 2019/787, die auf Basis regionaler Früchte oder Ausgangsstoffe hergestellt werden; c) bis zum 24. Mai 2021 auf Branntwein und Tresterbrand mit den unter Anhang II Nummer 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Merkmalen und Eigenschaften, und ab dem 25. Mai 2021 auf Branntwein und Tresterbrand mit den unter Anhang I Nummer 4 und 6 der Verordnung (EU) 2019/787 genannten Merkmalen und Eigenschaften.

Article 4

Der ermäßigte Steuersatz für die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 75 % unterschreiten.

Article 5

Der ermäßigte Steuersatz für die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

Article 6

Spätestens bis zum 30. September 2025 übermittelt Portugal der Kommission einen Überwachungsbericht, damit diese beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 weiterhin gegeben sind. Der Überwachungsbericht muss die im Anhang festgelegten Informationen enthalten.

Article 7

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

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