Beschluss (EU) 2020/1790 des Rates vom 16. November 2020 zur Ermächtigung Portugals, auf bestimmte in den autonomen Regionen Madeira und Azoren hergestellte alkoholische Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden
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Article 1
Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.
Article 2
Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Portugal ermächtigt, auf die in der autonomen Region Madeira hergestellten und auf dem portugiesischen Festland verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie auf die in der autonomen Region Azoren hergestellten und auf dem portugiesischen Festland verbrauchten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.
Article 3
1 In der autonomen Region Madeira beschränkt sich die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 auf folgende Erzeugnisse: a) bis zum 24. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates mit der in Anhang III Nummer 1 der genannten Verordnung aufgeführten geografischen Angabe „Rum da Madeira“, und ab dem 25. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates mit der geografischen Angabe „Rum da Madeira“; b) bis zum 24. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs II Nummer 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf Basis regionaler Früchte oder Pflanzen hergestellt werden, und ab dem 25. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs I Nummer 33 und 34 der Verordnung (EU) 2019/787, die auf Basis regionaler Früchte oder Pflanzen hergestellt werden.
2 In der autonomen Region Azoren beschränkt sich die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 auf folgende Erzeugnisse: a) bis zum 24. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, der aus regionalem Zuckerrohr hergestellt wird, und ab dem 25. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/787, der aus regionalem Zuckerrohr hergestellt wird; b) bis zum 24. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs II Nummer 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf Basis regionaler Früchte oder Ausgangsstoffe hergestellt werden, und ab dem 25. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs I Nummer 33 und 34 der Verordnung (EU) 2019/787, die auf Basis regionaler Früchte oder Ausgangsstoffe hergestellt werden; c) bis zum 24. Mai 2021 auf Branntwein und Tresterbrand mit den unter Anhang II Nummer 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Merkmalen und Eigenschaften, und ab dem 25. Mai 2021 auf Branntwein und Tresterbrand mit den unter Anhang I Nummer 4 und 6 der Verordnung (EU) 2019/787 genannten Merkmalen und Eigenschaften.
Article 4
Der ermäßigte Steuersatz für die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 75 % unterschreiten.
Article 5
Der ermäßigte Steuersatz für die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten.
Article 6
Spätestens bis zum 30. September 2025 übermittelt Portugal der Kommission einen Überwachungsbericht, damit diese beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 weiterhin gegeben sind. Der Überwachungsbericht muss die im Anhang festgelegten Informationen enthalten.
Article 7
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
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