Beschluss (EU) 2020/1791 des Rates vom 16. November 2020 zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden
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Article 1
Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Frankreich ermächtigt, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum im Gebiet des französischen Mutterlandes weiterhin einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegte volle Verbrauchsteuersatz für Alkohol, sowie einen Satz der „cotisation sur les boissons alcooliques“ (VSS) genannten Abgabe anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften geltende volle Abgabensatz.
Article 2
Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gilt für Rum im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 24. Mai 2021 und für Rum im Sinne von Anhang I Nummer 1 Buchstabe g Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 25. Mai 2021, hergestellt in Guadeloupe, Französisch‐Guayana, Martinique und Réunion aus am Herstellungsort geerntetem Zuckerrohr, mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro Hektoliter reinen Alkohols und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von mindestens 40 %.
Article 3
1 Die ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS gemäß Artikel 1 , die für Rum gemäß Artikel 2 gelten, sind auf ein Jahreskontingent von 153000 Hektolitern reinen Alkohols begrenzt.
2 Die ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses können jeweils niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, dürfen jedoch den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol bzw. den vollen Abgabensatz der VSS für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten.
3 Der gemäß Absatz 2 genehmigte kumulierte Steuervorteil darf 50 % des gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatzes für Alkohol nicht überschreiten.
Article 4
Spätestens bis zum 30. September 2025 übermittelt Frankreich der Kommission einen Überwachungsbericht, damit diese beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung gemäß Artikel 1 weiterhin gegeben sind. Der Überwachungsbericht muss die im Anhang festgelegten Informationen enthalten.
Article 5
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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