Beschluss (EU) 2020/1792 des Rates vom 16. November 2020 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 AEUV werden die spanischen Behörden ermächtigt, für Erzeugnisse, die unter die im Anhang aufgeführten Kategorien fallen und die lokal auf den Kanarischen Inseln hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 2027 Befreiungen oder Ermäßigungen in Bezug auf die Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancias en las Islas Canarias“ (im Folgenden „AIEM-Steuer“) zu gewähren. Diese Befreiungen oder Ermäßigungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Kanarischen Inseln einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen.
2 Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen insgesamt darf bei den Erzeugnissen, die unter die in Anhang I aufgeführten Kategorien fallen, nicht zu Unterschieden von mehr als 15 % führen. Die spanischen Behörden stellen sicher, dass die für die Erzeugnisse geltenden Befreiungen oder Ermäßigungen nicht den Prozentsatz überschreiten, der für die Aufrechterhaltung, Förderung und Entwicklung der lokalen Wirtschaftstätigkeit unbedingt erforderlich ist. Der zulässige Besteuerungsunterschied darf die nachgewiesenen Mehrkosten nicht überschreiten.
3 Für den Steuervorteil gilt, außer in hinreichend begründeten Fällen, eine Obergrenze von 150 Mio. EUR pro Jahr.
Article 2
1 Die spanischen Behörden wählen die gemäß Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse unter Berücksichtigung folgender Kriterien aus: a) Es besteht eine lokale Herstellung und deren Anteil am lokalen Markt beträgt mindestens 5 %; b) Es bestehen bedeutende Einfuhren von Waren (unter anderem vom spanischen Festland und aus anderen Mitgliedstaaten), die die Fortführung der lokalen Herstellung gefährden könnten und deren Anteil am lokalen Markt mindestens 10 % beträgt; c) Es sind Mehrkosten entstanden, die die Kosten der lokalen Herstellung im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen und somit die Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse beeinträchtigen.
2 Die spanischen Behörden können von den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Marktanteilsschwellen in hinreichend begründeten Fällen abweichen; unter anderem bei: a) einer arbeitsintensiven Herstellung; b) einer Herstellung, die aus anderen Gründen für die örtliche Entwicklung von strategischer Bedeutung ist; c) einer Herstellung, die regelmäßigen Schwankungen unterliegt; d) einer Herstellung, die in besonders benachteiligten Gebieten angesiedelt ist; e) der Herstellung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung, die für die Bewältigung von Gesundheitskrisen benötigt werden.
Article 3
Bis zum 1. Januar 2021 übermitteln die spanischen Behörden der Kommission die erste Liste von Erzeugnissen, auf die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen angewendet werden. Diese Erzeugnisse fallen in die in Anhang I festgelegten Kategorien. Die spanischen Behörden können unter der Voraussetzung, dass der Kommission alle einschlägigen Informationen bekannt gegeben werden, Änderungen an dieser Liste von Erzeugnissen vornehmen.
Article 4
Spätestens bis zum 30. September 2025 übermitteln die spanischen Behörden der Kommission einen Überwachungsbericht, damit diese beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung gemäß Artikel 1 weiterhin gegeben sind. Der Überwachungsbericht enthält die in Anhang II geforderten Angaben.
Article 5
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.
Article 6
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions