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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1803 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8155) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D1803
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-27
In force since
2020-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ umfasst die folgenden Produkte: a) Druckerzeugnisse mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 90 %; davon ausgenommen sind Bücher, Kataloge, Broschüren oder Formulare, bei denen der Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis mindestens 80 % betragen muss. Beilagen, Deckel und sämtliche aus bedrucktem Papier bestehenden Komponenten des Endprodukts gelten als Bestandteil des Erzeugnisses, mit Ausnahme loser Beilagen (zum Beispiel Handzettel, ablösbare Aufkleber), die mit dem Druckerzeugnis verkauft oder bereitgestellt werden. Wenn die losen Beilagen mit dem EU-Umweltzeichen versehen werden sollen, müssen sie den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen. Fixe (d. h. nicht zur Entnahme vorgesehene) Beilagen des Druckerzeugnisses müssen den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen; b) Briefumschläge mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 90 %; c) Papiertragetaschen, einschließlich Einpack- und Geschenkpapier, mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von 100 %; d) Schreibwaren aus Papier, einschließlich Ablagemitteln, mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 70 %, ausgenommen die Unterkategorien Hängeregistermappen und Mappen mit Metallheftung, für die dieser Mindestmassenanteil nicht gilt.

2 Bei den Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die einen Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 80 % aufweisen müssen, und den Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe d darf der Kunststoffmassenanteil nicht mehr als 10 % betragen, außer im Fall von Ringbüchern, Heften, Notizbüchern, Tagebüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik, bei denen der Kunststoffmassenanteil nicht mehr als 13 % betragen darf.

3 Das Gewicht der Metallteile darf nicht mehr als 30 g je Produkt betragen, außer im Fall von Hängeregistermappen, Mappen mit Metallheftung, Ringbüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik mit einer Kapazität von bis zu 225 Blatt, bei denen es bis zu 75 g betragen darf, und im Fall von Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik mit einer Kapazität von mehr als 225 Blatt, bei denen es bis zu 170 g betragen darf.

4 Die folgenden Produkte fallen nicht unter die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“: a) Verpackungen und Verpackungszubehör wie z. B. Etiketten (ausgenommen Papiertragetaschen sowie Einpack- und Geschenkpapier); b) Wellpappe; c) Lebensmittelkontaktmaterialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) Produkte, die in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/70 der Kommission fallen; e) auf Duftpapier gedruckte Erzeugnisse, Schreibwaren aus Duftpapier sowie Papiertragetaschen aus Duftpapier; f) Polyvinylchlorid (PVC).

Article 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Ordner“ Produkte auf Papierbasis, die für die Aufbewahrung von Dokumenten oder Zeitschriften verwendet werden, bestehend aus einem Deckel (gewöhnlich aus Pappe) mit Ringen zum Zusammenhalten von losen Blättern, einschließlich Ringbüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik; 2. „Bücher“ fadengeheftete oder klebegebundene Druckerzeugnisse mit hartem oder weichem Deckel. Nicht zu den Büchern zählen Jahresberichte, Zeitschriften, Broschüren, Magazine und regelmäßig veröffentlichte Kataloge; 3. „Ablagemittel“ Produkte, die für die Organisation, die Aufbewahrung und den Schutz von Dokumenten aus Papier verwendet werden, einschließlich Hängeregistermappen und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik; 4. „Mappe“ eine Falthülle oder einen Aktendeckel zur Aufbewahrung loser Blätter einschließlich Produkten mit Registern und Trennblättern, Sammelmappen, Einstellmappen, Hängeregistermappen, Kartons und Dreiflügelmappen; 5. „Beilage“ ein Blatt oder mehrere separate Blätter, deren Druck unabhängig von jenem des Druckerzeugnisses erfolgt und die lose in dessen Seiten eingefügt und wieder entnommen werden können (lose Beilage) oder gemeinsam mit den Seiten des Druckerzeugnisses gebunden werden und somit einen integrierten Bestandteil desselben bilden (fixe Beilage). Zu den Beilagen zählen mehrseitige Werbeanzeigen, Hefte, Broschüren, Antwortkarten oder sonstiges Werbematerial; 6. „Verpackungen“ alle aus beliebigen Stoffen hergestellten Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden; 7. „Papiertragetaschen“ Produkte auf Papierbasis, die zur Handhabung bzw. zum Transport von Waren verwendet werden; 8. „Druckerzeugnis“ ein auf dem Wege der Verarbeitung eines Druckmediums durch Bedrucken von Papier mit anschließender Veredelung entstandenes Erzeugnis mit Druckbild; 9. „Schreibwaren aus Papier“ Schreibwaren und Ablagemittel aus Papier, einschließlich Briefumschlägen und Büromaterial; 10. „Einpack- und Geschenkpapier“ ein Papierblatt oder eine Papierrolle, das bzw. die zum Einpacken von Gegenständen, z. B. Geschenken und Paketen, verwendet wird.

Article 3

Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen.

Article 4

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ sowie die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028.

Article 5

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ den Produktgruppenschlüssel „053“.

Article 6

Die Beschlüsse 2012/481/EU und 2014/256/EU werden aufgehoben.

Article 7

1 Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ im Sinne des Beschlusses 2012/481/EU, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2012/481/EU geprüft.

2 Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ im Sinne des Beschlusses 2014/256/EU, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2014/256/EU geprüft.

3 Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses 2012/481/EU für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ bzw. des Beschlusses 2014/256/EU für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ gestützt werden. Solche Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.

4 EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2012/481/EU bzw. des Beschlusses 2014/256/EU beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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