Beschluss (EU) 2020/1804 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8156) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Produktgruppe „elektronische Displays“ umfasst Fernsehgeräte, Monitore und digitale Signage-Displays.
Article 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „elektronisches Display“ bezeichnet einen Anzeigeschirm mit zugehöriger Elektronik, dessen Hauptfunktion die Anzeige visueller Informationen von drahtgebundenen oder drahtlosen Quellen ist; 2. „digitales Signage-Display“ bezeichnet ein elektronisches Display, das hauptsächlich dafür bestimmt ist, von vielen Personen außerhalb einer Büro-Umgebung betrachtet zu werden. Seine Spezifikationen umfassen alle folgenden Merkmale: a) eindeutige Kennung, um das Ansteuern eines bestimmten Anzeigeschirms zu ermöglichen, b) Funktion, die einen unbefugten Zugriff auf die Displayeinstellungen und die dargestellten Bilder verhindert, c) Netzanschluss (mit drahtgebundener oder drahtloser Schnittstelle) zur Steuerung, Überwachung oder zum Empfang der anzuzeigenden Informationen von entfernten Unicast- oder Multicast-Quellen, aber nicht von Rundfunkquellen, d) zur Aufhängung, Montage oder Befestigung an einer physischen Struktur für die Betrachtung durch mehrere Personen bestimmt, e) umfasst kein Empfangsteil (Tuner) zur Anzeige von Rundfunksignalen; 3. „Monitor“ oder „Computermonitor“ bezeichnet ein elektronisches Display, das zur nahen Betrachtung durch eine Person z. B. an einem Bürotisch bestimmt ist; 4. „Fernsehgerät“ bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Hauptfunktion der Empfang und die Anzeige audiovisueller Signale ist und das aus einem elektronischen Display und einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) besteht; 5. „Signalempfänger“ („Tuner/Receiver“) bezeichnet eine elektronische Schaltung, die Fernsehsendesignale wie z. B. terrestrische digitale Signale oder Satellitensignale, aber keine Internet-Unicast-Übertragungen erkennt und die Wahl eines Fernsehkanals aus einer Gruppe von Rundfunkkanälen ermöglicht.
Article 3
Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „elektronische Displays“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen.
Article 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „elektronische Displays“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028.
Article 5
Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „elektronische Displays“ den Code „022“.
Article 6
Die Entscheidung 2009/300/EG wird aufgehoben.
Article 7
1 Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ im Sinne der Entscheidung 2009/300/EG, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe der Entscheidung 2009/300/EG geprüft.
2 Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Fernsehgeräte“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG gestützt werden. Solche Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.
3 EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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