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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1807 der Kommission vom 27. November 2020 über die Verlängerung der von der United Kingdom Health and Safety Executive ergriffenen Maßnahme, die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gestatten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8158) (Nur der englische Text ist verbindlich)

CELEX
32020D1807
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-27
In force since
2020-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die United Kingdom Health and Safety Executive darf die Genehmigung für die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft bzw. bis zum 1. Mai 2022 — je nachdem, was früher eintritt — verlängern. Für Nordirland darf sie diese Genehmigung jedoch bis zum 1. Mai 2022 verlängern.

Article 2

Dieser Beschluss ist an die United Kingdom Health and Safety Executive gerichtet. Er gilt ab dem 28. Oktober 2020.

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