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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1829 des Rates vom 24. November 2020 über die Einreichung — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung zur Prüfung auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien und über den im Namen der Europäischen Union auf dieser Konferenz zu vertretenden Standpunkt zu Vorschlägen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II, VIII und IX des Übereinkommens

CELEX
32020D1829
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-24
In force since
2020-11-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 In Bezug auf die Vorschläge zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge der Anlagen II und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Übereinkommen“) sowie in Bezug auf die Vorschläge zur Änderung der Anlagen II, VIII und IX des Übereinkommens betreffend Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten verfolgt die Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien folgende Ziele: a) sicherzustellen, dass die einschlägigen Kontrollmechanismen des Übereinkommens uneingeschränkt anwendbar sind, um die Kontrolle der Verbringung von Abfällen zu verbessern und die Verhinderung illegaler Verbringungen zu erleichtern, b) die umweltgerechte Abfallbewirtschaftung auf globaler Ebene zu unterstützen und zum Übergang zu einer globalen Kreislaufwirtschaft beizutragen, und c) die Rechtsklarheit zu verbessern und zu einem gemeinsamen Verständnis und einer gemeinsamen Auslegung der von Anlage IV des Übereinkommens erfassten „Entsorgungsverfahren“ durch die Vertragsparteien zu gelangen.

2 Zur Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele unterbreitet die Union einen Vorschlag zur Änderung der Anlage IV des Übereinkommens zur Prüfung auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, um: a) in Anlage IV eine allgemeine Einleitung aufzunehmen, in der klar zwischen den Begriffen „Nichtverwertung“ und „Verwertung“ unterschieden wird, und Klarzustellen, dass alle Entsorgungsverfahren, die in der Praxis stattfinden oder stattfinden könnten, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und davon, ob sie als umweltgerecht angesehen werden, erfasst sind und dass auch Verfahren abgedeckt sind, die vor der Anwendung anderer Verfahren erfolgen, b) in Anlage IV Überschriften und Einführungstexte aufzunehmen, mit denen erläutert wird, was unter „Nichtverwertungsverfahren“ (Anlage IV A) und unter „Verwertungsverfahren“ (Anlage IV B) zu verstehen ist, und c) die Beschreibungen der Verfahren in Anlage IV entsprechend den seit der Annahme des Übereinkommens im Jahr 1989 verzeichneten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Entwicklungen zu aktualisieren und zu präzisieren und durch die Einführung von Auffangbestimmungen in Anlage IV sicherzustellen, dass alle nicht ausdrücklich genannten Verfahren den Anforderungen des Übereinkommens unterliegen. Ein ausführlicher Vorschlag zur Änderung der Anlage IV des Übereinkommens ist in Teil I des Anhangs dieses Beschlusses enthalten.

3 Die Union unterbreitet Vorschläge zur Änderung der Einträge zu Kunststoffabfällen in den Anlagen II und IX des Übereinkommens zur Prüfung auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens. Ausführliche Vorschläge zu diesen Änderungen sind in Teil II des Anhangs dieses Beschlusses enthalten.

4 Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge im Namen der Union dem Sekretariat des Übereinkommens.

5 Die Union schlägt vor, dass die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Erläuterungen oder Leitlinien ausarbeitet, die nicht in das Übereinkommen selbst aufgenommen werden, um Präzisierungen und Beispiele für die von Anlage IV des Übereinkommens erfassten Entsorgungsverfahren zu erstellen, oder sie wird einen derartigen Vorschlag anderer Vertragsparteien unterstützen.

Article 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu Vorschlägen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II, VII und IX des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, dass die Union Änderungen der Vertragsparteien des Übereinkommens unterstützen kann, sofern diese dazu beitragen, die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Ziele der Union zu verwirklichen, in Bezug auf: a) die in Anlage IV des Übereinkommens aufgeführten Entsorgungsverfahren, b) neue vorgeschlagene Einträge zu Abfällen von elektrischen und elektronischen Geräten in Anlage II (Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen) des Übereinkommens, und c) die Einträge zu Abfällen von elektrischen und elektronischen Geräten, die derzeit in den Anlagen VIII und IX des Übereinkommens aufgeführt sind.

Article 3

Präzisierungen des Standpunkts gemäß den Artikeln 1 und 2 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach einer Koordinierung vor Ort während der Sitzung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 4

Werden die neuen Einträgen zu nicht gefährlichen Abfällen von elektrischen und elektronischen Geräten in Anlage II des Übereinkommens auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien angenommen, so unternimmt die Union, soweit erforderlich und unbeschadet der nach Artikel 11 des Übereinkommens übermittelten Notifizierung, die nach dem OECD-Beschluss erforderlichen Schritte‘ um sicherzustellen, dass die derzeitigen Kontrollen für die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten innerhalb der Union und des EWR unberührt bleiben.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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