Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates vom 23. November 2020 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz wird im Namen der Union genehmigt .
Article 2
1 Für die Zwecke der Änderung der Bezugnahmen auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union, Änderungen des Anhangs I des Abkommens zu billigen.
2 Für die Zwecke des Artikels 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Änderungen der Anhänge III und IV des Abkommens sowie die entsprechenden Änderungen der Anhänge V und VI des Abkommens zu billigen. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 3
Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor .
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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