Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2005 des Rates vom 4. Dezember 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Irland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
Text
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Article 1
Irland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.
Article 2
1 Die Union stellt Irland ein Darlehen in Höhe von maximal 2473887900 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.
3 Der finanzielle Beistand der Union wird Irland von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.
4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.
5 Irland trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.
6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Article 3
Irland kann seine befristete Regelung zur Teilbezuschussung der Lohnsumme von Arbeitgebern („Temporary Wage Subsidy Scheme“), die im Falle einer Beeinträchtigung des Unternehmens durch die Beschränkungen infolge des COVID-19-Ausbruchs und der Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, gemäß seinem Gesetz 2020 über Notmaßnahmen im öffentlichen Interesse (COVID-19), insbesondere nach dessen Artikel 28 — COVID-19: Befristete Lohnzuschussmaßnahmen, finanzieren.
Article 4
Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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