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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/2123 der Kommission vom 11. November 2020 zur Gewährung einer Freistellung für die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak (Kriegers Flak combined grid solution) gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7948) (Nur der deutsche und der dänische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D2123
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-11
In force since
2020-12-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak (Kriegers Flak Combined Grid Facility) wird eine Freistellung von Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 gewährt. Bei der Berechnung zur Ermittlung, ob das Mindestniveau der verfügbaren Kapazität für den zonenübergreifenden Handel erreicht ist, ist als Kapazitätsgrundlage für die Berechnung der Mindestkapazität die Restkapazität (und nicht die Gesamtübertragungskapazität) heranzuziehen, also die Kapazität, die nach Abzug der Kapazität, die erforderlich ist, um die prognostizierte Stromerzeugung der Windparks, die an die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak angeschlossen sind, in der Day-Ahead-Phase zu den jeweiligen nationalen Onshore-Systemen zu transportieren, übrig bleibt. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 bleibt uneingeschränkt anwendbar, und die maximale Kapazität der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak und der Übertragungsnetze, die von der grenzüberschreitenden Kapazität der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak beeinflusst werden, wird den Marktteilnehmern bis zur gesamten Netzkapazität der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak zur Verfügung gestellt, wobei die Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb eingehalten werden.

Article 2

Die Freistellung nach Artikel 1 umfasst alle Bezugnahmen auf die Mindestkapazität, die nach Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Verordnung (EU) 2019/943 selbst und in auf dieser Verordnung beruhenden Kommissionsverordnungen für den Handel bereitzustellen ist.

Article 3

Die Freistellung nach Artikel 1 gilt für 10 Jahre nach Erlass des Kommissionsbeschlusses. Dieser Zeitraum kann von der Kommission gemäß Artikel 4 verlängert werden. Die Gesamtdauer der Freistellung, einschließlich etwaiger Verlängerungen, darf 25 Jahre nicht überschreiten. Wird in einem der drei Windparks, die an die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak angeschlossen sind, der Betrieb — außer aus Gründen der üblichen Wartung oder Instandsetzung mit begrenzter Dauer — stillgelegt oder erheblichen Änderungen unterzogen, wird die für diesen Windpark prognostizierte Stromerzeugung nicht mehr gemäß Artikel 1 abgezogen, wodurch sich die für den Handel verfügbare Kapazität in der Verbindungsleitung erhöht. Unterbrechungen der Erzeugung aufgrund von niedrigen Marktpreisen oder von Anweisungen der Netzbetreiber sind nicht zu berücksichtigen. Änderungen gelten zumindest dann als wesentlich, wenn ein neuer Netzanschlussvertrag erforderlich ist oder wenn die Erzeugungskapazität des Windparks um mehr als 5 % erhöht wird.

Article 4

Die dänischen und die deutschen Behörden können bei der Kommission eine Verlängerung des Freistellungszeitraums gemäß Artikel 3 beantragen. Ein solcher Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf des Freistellungszeitraums gestellt werden. Jeder Antrag auf Verlängerung der Freistellung muss eine Kosten-Nutzen-Analyse des im Rahmen der Freistellung gewählten Regulierungskonzepts, einschließlich einer quantitativen Analyse, umfassen. Ferner muss er eine Analyse möglicher Alternativlösungen enthalten, insbesondere die Integration der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak in den zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemeinen Rechtsrahmen für Offshore-Hybrideinrichtungen, die Schaffung einer getrennten Offshore-Gebotszone für die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak und/oder die Tätigung zusätzlicher Investitionen zur Erhöhung der verfügbaren Übertragungskapazität. Kommt die Kommission im Anschluss an einen Antrag auf Verlängerung zu dem Schluss, dass für eine Verlängerung Änderungen des in diesem Beschluss dargelegten Regulierungskonzepts oder andere Bedingungen erforderlich sind, um den Wettbewerb oder die Marktintegration zu erhöhen, ist ausreichend Zeit für deren Umsetzung einzuräumen, wobei die anderen Marktteilnehmer auch rechtzeitig über mögliche Änderungen der verfügbaren grenzüberschreitenden Kapazität zu unterrichten sind.

Article 5

Wenn die Anbieter von Flexibilitätsdiensten ein konkretes Interesse an der Durchführung von Projekten zeigen, durch die die verfügbare Handelskapazität in der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak durch Inanspruchnahme von Flexibilitätsdiensten erhöht werden könnte, werden solche Investitionen von den dänischen und deutschen Behörden gebührend berücksichtigt, wobei ihr Potenzial, die verfügbare Handelskapazität bis zu dem in Artikel 16 Absatz 8 der Elektrizitätsverordnung festgelegten Mindestwert zu erhöhen, genutzt werden sollte. Werden solche Investitionen in die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak vorgeschlagen, aber nicht ermöglicht, so setzen die nationalen Behörden die Kommission davon in Kenntnis.

Article 6

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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