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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2219 der Kommission vom 22. Dezember 2020 über die Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut sowie von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9590) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D2219
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-22
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden ( *), sind Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/72/EG hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung entsprechen, gleichwertig, sofern das genannte im Vereinigten Königreich erzeugte Material nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums weiterhin der genannten Richtlinie und ihren Durchführungsrechtsakten entspricht.

Article 2 Gleichstellung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten für die Fruchterzeugung, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung entsprechen, gleichwertig, sofern das im Vereinigten Königreich erzeugte Material nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums weiterhin der genannten Richtlinie und ihren Durchführungsrechtsakten entspricht.

Article 3 Zeitpunkt der Anwendung

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Article 4 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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