Beschluss (Euratom) 2020/2253 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission – des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
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Article 1
1 Dem Abschluss – durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie wird unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen zugestimmt.
2 Dem Abschluss – durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, einschließlich seiner Bestimmungen über die vorläufige Anwendung, wird im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, unter den Bedingungen gemäß Artikel 3 zugestimmt.
3 Der Wortlaut des in Absatz 1 genannten Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Der Wortlaut des in Absatz 2 genannten Abkommens ist dem Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates beigefügt.
Article 2
1 Vor seinem Abschluss und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Abkommen unterzeichnet und ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren und die in Absatz 2 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
2 Die Fassungen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommens in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache werden einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen. Die aus der sprachjuristischen Überarbeitung gemäß Unterabsatz 1 resultierenden Sprachfassungen werden im Wege von diplomatischen Notenwechseln mit dem Vereinigten Königreich als verbindlich und endgültig festgelegt. Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute gemäß Unterabsatz 2 ersetzen die unterzeichneten Fassungen das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Abkommen von Anfang an.
3 Die vorläufige Anwendung gemäß Absatz 1 wird im Wege eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Regierung des Vereinigten Königreichs vereinbart. Der Wortlaut dieses Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 3
1 Vor seinem Abschluss und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird das Abkommen gemäß Artikel 1 Absatz 2 im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, unterzeichnet und ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
2 Der Präsident des Rates teilt dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2020/2252 mit, dass die für die vorläufige Anwendung des Abkommens erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren der Union erfüllt bzw. abgeschlossen sind, sofern das Vereinigte Königreich der Union vor dem in Absatz 1 genannten Datum mitgeteilt hat, dass seine für die vorläufige Anwendung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt bzw. abgeschlossen sind.
3 Die Fassungen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommens in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache werden einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen. Die aus der sprachjuristischen Überarbeitung gemäß Unterabsatz 1 resultierenden Sprachfassungen werden im Wege von diplomatischen Notenwechseln mit dem Vereinigten Königreich als verbindlich und endgültig festgelegt. Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute gemäß Unterabsatz 2 ersetzen die unterzeichneten Fassungen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommens von Anfang an.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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