DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2020/177 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 66/401/EWG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/401/EWG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
Article 2 Änderung der Richtlinie 66/402/EWG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
Article 3 Änderung der Richtlinie 68/193/EWG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 68/193/EWG werden gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.
Article 3
Das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen ist zumindest dem Augenschein nach am Ort der Erzeugung praktisch frei von allen Schädlingen, die im Anhang in Bezug auf das jeweilige Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen aufgeführt sind. Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, die in Verkehr gebracht werden sollen, darf zumindest dem Augenschein nach nicht die jeweiligen im Anhang aufgeführten Schwellenwerte überschreiten. Das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang in Bezug auf das jeweilige Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen aufgeführten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des genannten Materials herabsetzen, oder von entsprechenden Anzeichen bzw. Symptomen. Das Material steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.
Article 3
Das Gemüsevermehrungsmaterial und das Gemüsepflanzgut sind zumindest dem Augenschein nach am Ort der Erzeugung praktisch frei von allen Schädlingen, die im Anhang in Bezug auf das betreffende Vermehrungsmaterial und Pflanzgut aufgeführt sind. Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, die in Verkehr gebracht werden, darf zumindest dem Augenschein nach nicht die jeweiligen im Anhang aufgeführten Schwellenwerte überschreiten. Das Gemüsevermehrungsmaterial und das Gemüsepflanzgut sind zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang in Bezug auf das jeweilige Vermehrungsmaterial und Pflanzgut aufgeführten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des genannten Materials herabsetzen. Das Gemüsevermehrungsmaterial und das Gemüsepflanzgut stehen außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge in der Verordnung (EU) 2016/2031 und in den gemäß der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten, auch mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.
Article 6 Änderung der Richtlinie 2002/55/EG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/55/EG werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Richtlinie geändert.
Article 7 Änderung der Richtlinie 2002/56/EG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG erhalten die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Richtlinie.
Article 8 Änderung der Richtlinie 2002/57/EG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/57/EG werden gemäß Anhang VIII der vorliegenden Richtlinie geändert.
Article 2 Mindestanforderungen an Kartoffel-Vorstufenpflanzgut
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllt: a) es stammt von Mutterpflanzen, die frei sind von den folgenden Schädlingen: Pectobacterium spp., Dickeya spp., Candidatus Liberibacter solanacearum, Candidatus Phytoplasma solani, Potato spindle tuber viroid, Blattrollvirus der Kartoffel, Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X und Kartoffelvirus Y; b) der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen im Vermehrungsbestand und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,01 %; c) die Zahl der Feldgenerationen wird auf vier begrenzt; d) das Auftreten von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachten Symptomen bei Kartoffel-Vorstufenpflanzgut darf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte nicht überschreiten: RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Vermehrungsbestand für Kartoffel VorstufenpflanzgutSchwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])0 %Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]0 % Mosaiksymptome, verursacht durch Viren, und Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00] 0,1 %Potatoe spindle tuber viroid [PSTVD0]0 % RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs bei der direkten Nachkommenschaft von Kartoffel VorstufenpflanzgutAnzeichen von Virosen0,5 %
2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut als ‚EU-Klasse PBTC‘ und ‚EU-Klasse PB‘ gemäß den im Anhang festgelegten Anforderungen in Verkehr gebracht werden darf.
3 Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d wird bei amtlichen Feldbesichtigungen festgestellt. In Zweifelsfällen werden diese Besichtigungen durch amtliche Blattuntersuchungen ergänzt. Bei Mikrovermehrungsmethoden wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem die Mutterpflanze amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird. Bei Methoden der klonalen Selektion wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem der klonale Bestand amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.“
Article 3 Mindestanforderungen an Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: a) der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse; b) der Anteil an Kartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,2 % der Masse; c) der Anteil an Kartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestalteten oder beschädigten Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse; d) der Anteil an Kartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse; e) der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse; f) Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen hinsichtlich des Auftretens von RNQPs oder von durch die betreffenden RNQPs verursachten Krankheiten: RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf Partien von Kartoffel-VorstufenpflanzgutCandidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]0 %Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]1,0 %Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]1,0 % g) der Gesamtanteil an Kartoffeln gemäß den Buchstaben b bis f beträgt höchstens 6,0 % der Masse.“
Article 10 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial
1 Die Freiheit einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs), die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des Vorstufenmaterials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial durch.
2 In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.
3 Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. das befallene Vorstufenmaterial gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 3 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV.
4 Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt.
5 Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und für Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung.“
Article 16 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial
1 Die Freiheit einer Mutterpflanze für Basismaterial bzw. von Basismaterial von den RNQPs, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Basismaterial bzw. des Basismaterials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial durch.
2 In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.
3 Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für Basismaterial bzw. das befallene Basismaterial gemäß Artikel 15 Absatz 7 oder Artikel 15 Absatz 8 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV.
4 Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt.
5 Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie für Basismaterial während der Kryokonservierung.“
Article 21 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie von zertifiziertem Material
1 Die Freiheit einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. von zertifiziertem Material von den RNQPs, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. des zertifizierten Materials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material durch.
2 In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.
3 Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. das befallene zertifizierte Material gemäß Artikel 20 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 8 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV.
4 Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt.
5 Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie für zertifiziertes Material während der Kryokonservierung.“
Article 26 Anforderungen an die Gesundheit von CAC-Material
1 Die praktische Freiheit von CAC-Material von den in den Anhängen I und II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schädlingen wird vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien auf der Erzeugungsstufe festgestellt, soweit in Anhang IV nichts anderes vorgesehen ist. Der Versorger führt die Beprobung und die Untersuchung der identifizierten Quelle des Materials bzw. des CAC-Materials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führt der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der identifizierten Quelle des betreffenden Materials bzw. des CAC-Materials durch. CAC-Vermehrungsmaterial und CAC-Pflanzen von Obstarten in Partien nach der Erzeugungsstufe werden nur in Verkehr gebracht, wenn der Versorger durch visuelle Kontrolle festgestellt hat, dass sie frei von Anzeichen oder Symptomen der in den Anhängen I und II aufgeführten Schädlinge sind. Der Versorger führt die Maßnahmen durch, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen gemäß Anhang IV im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie sicherzustellen.
2 Absatz 1 gilt nicht für CAC-Material während der Kryokonservierung.“
Article 27a Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet
Zusätzlich zu den in den Artikeln 9, 10, 11, 16, 17, 21, 22 und 26 festgelegten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten im Einklang mit den Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet gemäß Anhang IV zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten RNQPs für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.“
Article 11 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Mai 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 13 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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