Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
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Article 1
„(1 Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, auf Bier mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 3,5 % vol. anwenden.“
Article 9a
1 Die Mitgliedstaaten können auf Wein, der von kleinen unabhängigen Weinerzeugern hergestellt wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze innerhalb der folgenden Grenzen anwenden: Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 1000 hl oder, im Falle der Republik Malta, durchschnittlich mehr als 20000 hl Wein pro Jahr herstellen; die ermäßigten Steuersätze dürfen den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um nicht mehr als 50 % unterschreiten.
2 Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als ‚kleiner unabhängiger Weinerzeuger‘ ein Weinerzeuger, der rechtlich und wirtschaftlich von anderen Weinerzeugern unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Weinerzeuger getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Weinerzeuger zusammenarbeiten und ihr gemeinsamer Jahresausstoß 1000 hl bzw. 20000 hl nicht übersteigt, können diese Weinerzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Weinerzeuger behandelt werden.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Wein gelten, der von kleinen unabhängigen Weinerzeugern in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als die ihnen genau entsprechenden innerstaatlichen Lieferungen.“
Article 13a
1 Die Mitgliedstaaten können auf andere gegorene Getränke, die von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Erzeuger gestaffelt werden können, innerhalb der folgenden Grenzen anwenden: Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die insgesamt mehr als 15000 hl dieser Getränke pro Jahr herstellen; die ermäßigten Steuersätze dürfen den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für andere gegorene Getränke um nicht mehr als 50 % unterschreiten.
2 Für die Zwecke dieses Artikels müssen andere gegorene Getränke aus der Gärung von Obst, Beeren, Gemüse oder einer Lösung von Honig in Wasser oder aus der Gärung von frischem oder konzentriertem Saft daraus gewonnen werden. Die Mitgliedstaaten untersagen die Zugabe von anderem Alkohol oder eines anderen alkoholischen Getränks zur Herstellung anderer gegorener Getränke. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Zugabe von Alkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Aromastoffen verwendet wird, in der unbedingt erforderlichen Dosierung nicht als Zugabe von Alkohol zur Herstellung anderer gegorener Getränke, sofern sich der Alkoholgehalt um nicht mehr als 1,2 % vol. erhöht. Die Zugabe dieser Aromastoffe darf den Charakter des ursprünglichen Produkts nicht wesentlich verändern.
3 Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Arten von anderen gegorenen Getränken beschränken.
4 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚kleiner unabhängiger Erzeuger‘ einen von anderen Erzeugern von anderen gegorenen Getränken rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Erzeuger von anderen gegorenen Getränken, der Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Erzeuger getrennt sind, und der kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Erzeuger zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 15000 hl nicht übersteigt, können diese Erzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Erzeuger behandelt werden.
5 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen festgelegten ermäßigten Steuersätze unterschiedslos auch für andere gegorene Getränke gelten, die von kleinen unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert werden. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.“
Article 15
Für die Anwendung der Richtlinie 92/84/EWG und der Richtlinie 2008/118/EG des Rates gelten Bezugnahmen auf ‚Wein‘ gleichermaßen für die in diesem Abschnitt definierten anderen gegorenen Getränke.
Article 18a
1 Die Mitgliedstaaten können auf Zwischenerzeugnisse, die von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Erzeuger gestaffelt werden können, innerhalb der folgenden Grenzen anwenden: Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die insgesamt mehr als 250 hl dieser Getränke pro Jahr herstellen; die ermäßigten Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, dürfen nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Satz für Zwischenerzeugnisse liegen.
2 Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Arten von Zwischenerzeugnissen beschränken.
3 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚kleiner unabhängiger Erzeuger‘ einen von anderen Erzeugern von Zwischenerzeugnissen rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen, der Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Erzeuger getrennt sind, und der kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Erzeuger zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 250 hl nicht übersteigt, können diese Erzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Erzeuger behandelt werden.
4 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für andere Zwischenerzeugnisse gelten, die von kleinen unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert werden. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.“
Article 23
1 Die Französische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten, jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei Rum im Sinne von Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aus Zuckerrohr, das am Herstellungsort nach Nummer 13 des Anhangs I der genannten Verordnung geerntet wurde, mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen außer Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g/hl r. A. und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von mindestens 40 % vol., anwenden.
2 Die Hellenische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten, a) jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei farblosem destilliertem Anis im Sinne der Nummer 29 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, mit einem Zuckergehalt von höchstens 50 g/l, dessen Fertigerzeugnis mindestens den in der genannten Bestimmung angegebenen Gehalt an Alkohol aufweist, der durch Destillation in herkömmlichen, ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 1000 l aromatisiert wurde, und bei Tresterbrand im Sinne der Nummer 6 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, der in herkömmlichen Destillierapparaten destilliert wurde, anwenden; b) jedoch nicht um mehr als 85 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei Ethylalkohol aus Obst aus dem Haushalt des Erzeugers, der in einfachen herkömmlichen ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 130 l oder in herkömmlichen irdenen Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 40 l destilliert wurde, die in beiden Fällen höchstens acht Tage im Jahr im Betrieb sind und in denen höchstens fünf Hektoliter reiner Alkohol im Jahr hergestellt wird, anwenden.
Article 23a
1 Vorbehaltlich der von ihnen festgelegten Bedingungen zur Sicherstellung der einfachen Anwendung der Artikel 4, 9a, 13a, 18a und 22 Absatz 1, 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten den kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß gemäß dieser jeweiligen Artikel sie insgesamt haben und dass die kleinen unabhängigen Erzeuger die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Kriterien erfüllen, wie jeweils anwendbar. Das Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG enthält einen Verweis auf die in diesem Absatz genannte Bescheinigung.
2 Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten unter den von ihnen zur korrekten und einfachen Anwendung dieses Artikels und zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festgelegten Bedingungen den kleinen unabhängigen Erzeugern gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 1, Artikel 13a Absatz 1, Artikel 18a Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gestatten, selbst eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 bzw. Artikel 22 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen und welchen Jahresausstoß sie gemäß diesen Artikeln wie jeweils anwendbar insgesamt haben.
3 Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen erkennen die Mitgliedstaaten unter den von ihnen zur korrekten und einfachen Anwendung dieses Artikels und zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festgelegten Bedingungen Bescheinigungen an, die den Erzeugern gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 1, Artikel 13a Absatz 1, Artikel 18a Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.
4 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a) die Form der Bescheinigung gemäß Absatz 1; b) die Form der Bezugnahme auf diese Bescheinigung in dem Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG, und c) die Bestimmungen für das Ausfüllen des Verwaltungsdokuments für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG im Fall der Ausstellung von Bescheinigungen durch die Erzeuger selbst. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Article 26
In dieser Richtlinie enthaltene Verweise auf KN-Codes sind als Verweise auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates zu verstehen.
Article 28a
1 Die Kommission wird vom Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 28b
Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens bis zum 31. Dezember 2024 vorgelegt. Der Bericht dient insbesondere dazu, a) die Anwendung und die Auswirkungen der nationalen Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 5 und Artikel 9a, Artikel 22 Absatz 8, Artikel 23a und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe f erlassen und angewandt werden, zu bewerten; b) relevanten Hinweisen darauf, dass die gemäß diesen Artikeln erlassenen und angewandten Bestimmungen Auswirkungen haben wie negative grenzüberschreitende Wirkungen, Zunahme von Betrug sowie Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und auf die öffentliche Gesundheit, Rechnung zu tragen, und c) Folgendes zu bewerten, falls Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 8 erlassene nationale Vorschriften anwenden: die von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch und die von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der Kontrolle von Produktion und Verbrauch und der Vermeidung grenzüberschreitender Auswirkungen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen die Informationen, die erforderlich sind, um den Bericht zu erstellen. Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 22 Absatz 8 erlassene nationale Vorschriften anwenden, stellen der Kommission spätestens drei Monate nach dem ersten Jahr der Anwendung dieser Vorschriften sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erforderlich sind. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.“
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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