Leitlinie (EU) 2020/381 der Europäischen Zentralbank vom 21. Februar 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/2335 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2020/11)
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Article 1 Geltungsbereich
Diese Leitlinie enthält ausführliche Informationen über die Verpflichtungen der NZBen zur Übermittlung von gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erhobenen Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten an die EZB, darunter auch die Verantwortung der NZBen für die Eintragung der Vertragspartner in RIAD, sowie über die Verfahren zur Übermittlung solcher Daten. Diese Leitlinie errichtet außerdem für NZBen einen Rahmen für die freiwillige Beteiligung an Vereinbarungen über die Übermittlung und den Austausch bestimmter Teilmengen von Kreditdaten und damit im Zusammenhang stehenden Vertragspartner-Stammdaten, mit dem Ziel, Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige (nachstehend auch als „Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren“ bezeichnet) zu errichten oder zu verbessern.“
Article 16a Teilnahme am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren und Beendigung der Teilnahme
1 Die NZBen können auf freiwilliger Basis am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren teilnehmen. Die in Anhang IV aufgeführten NZBen werden ab dem in diesem Anhang genannten Datum teilnehmende NZBen im Sinne dieser Leitlinie
2 Eine NZB, die in nicht in Anhang IV aufgeführt ist, kann einen Antrag auf Teilnahme am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren stellen, indem sie dem EZB-Rat vorher eine schriftliche Mitteilung übermittelt, in dem das von ihr vorgeschlagene Datum angegeben ist, ab dem sie eine teilnehmende NZB wird. Die NZB wird in der in Anhang IV enthaltenen Liste aufgeführt, indem eine technische Änderung dieses Anhangs und, falls erforderlich, des Anhangs III gemäß Artikel 20 vorgenommen wird. Eine technische Änderung im Sinne dieses Absatzes besteht aus der Aufnahme des Namens der NZB in Anhang IV und, falls erforderlich, der Angabe derjenigen Datenattribute des Datensatzes im EZB-Rückmeldeverfahren, für die diese NZB gemäß Artikel 16c keine Zustimmung zum Austausch von damit zusammenhängenden Daten, durch die Berichtspflichtigen Rückmeldeverfahren zur Verfügung gestellt werden sollen, erteilt.
3 Eine teilnehmende NZB kann eine Änderung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 aufgeführten Angabe von Datenattributen beantragen. Die Änderung wird im Anschluss an eine technische Änderung des Anhangs III gemäß Artikel 20 wirksam.
4 Eine teilnehmende NZB kann die Beendigung ihrer Teilnahme am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren durch schriftliche Kündigung gegenüber dem EZB-Rat mit einer Frist von mindestens neunzig Tagen beantragen. Die Beendigung wird im Anschluss an eine technische Änderung des Anhangs IV und, falls erforderlich, des Anhangs III gemäß Artikel 20 wirksam. Die Beendigung der Teilnahme berührt nicht die Fortgeltung und das Fortbestehen von Rechten und Pflichten der jeweiligen anderen NZBen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung bestehen oder davor bestanden.
Article 16b Anforderungen für die Teilnahme am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren
Gemäß dem Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren haben teilnehmende NZBen: a) ihre Zustimmung zu erteilen, dass empfangende NZBen ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen mindestens den Mindestdatensatz für die Zwecke des Rückmeldeverfahrens mitteilen und b) Vorkehrungen zu treffen, damit mindestens Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten, die den Datenattributen im Mindestdatensatz für Instrumente in Verbindung mit einem Schuldner oder einem künftigen Schuldner entsprechen, in das Rückmeldeverfahren aufgenommen werden, das den gebietsansässigen Berichtspflichtigen zur Verfügung gestellt wird. NZBen, die diese Anforderungen nicht einhalten, dürfen am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren nicht teilnehmen.
Article 16c Austausch der Daten, die den variablen Attributen entsprechen
1 Eine teilnehmende NZB kann nach eigenem Ermessen die Zustimmung dazu verweigern, dass empfangende NZBen variable Attribute in die Daten für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens aufnehmen, die sie mit ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen austauschen. Die Entscheidungen der teilnehmenden NZBen sind in Anhang III aufgeführt. Für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens darf eine empfangende NZB solche variablen Attribute nicht in die Daten aufnehmen, die sie ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen mitteilt.
2 Entscheidet sich eine teilnehmende NZB für die Zwecke eines Rücknahmeverfahrens, nicht zuzustimmen, dass empfangende NZBen ein oder mehrere variable Attribute in die Daten aufnehmen, die sie ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen mitteilen, wird die teilnehmende NZB den entsprechenden Datensatz, der von anderen teilnehmenden NZBen erfasst wurde, ihren eigenen Berichtspflichtigen ebenfalls nicht zur Verfügung stellen.
3 Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 kann eine empfangende NZB nach eigenem Ermessen entscheiden, variable Attribute in die Daten aufzunehmen, die sie mit ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen teilt, oder solche variablen Attribute von diesen Daten auszuschließen.
4 Ist eine NZB gemäß Artikel 6 dieser Leitlinie für die Meldung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten in Verbindung mit einer ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat an die EZB verantwortlich, können die Daten, die den variablen Attributen entsprechen, die sich auf diese ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat beziehen, für die Zwecke des Rückmeldeverfahrens von der teilnehmenden NZB in dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist, an die Berichtseinheit gemeldet werden oder von der teilnehmenden NZB in dem Mitgliedsstaat der Hauptverwaltung des Unternehmens der ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat.
Article 16d Datenübermittlung durch die EZB
1 Ab dem 1. April 2020 übermittelt die EZB den Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren an jede in Anhang IV aufgeführte NZB vor dem in Anhang IV genannten Datum, an dem sie eine teilnehmende NZB wird. Die NZB ist nicht zur Nutzung der Daten berechtigt, die sie von der EZB gemäß Artikel 16e für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens empfangen hat, bis sie an dem in Anhang IV angegebenen Datum eine teilnehmende NZB wird. Die NZB nutzt die von der EZB empfangenen Daten ausschließlich zu dem Zweck, die in Artikel 16b Buchstabe b genannten Vorkehrungen zu testen, bevor diese an dem Datum eingeführt werden, an dem die betreffende NZB eine teilnehmende NZB wird, und die Nutzung der Daten erfolgt gemäß Artikel 16e Absatz 9.
2 Die EZB wird unmittelbar nach Erzeugung der Golden Copy einen Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren an jede empfangende NZB regelmäßig übermitteln.
3 Jeder regemäßig übermittelter Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren darf sich nur auf Instrumente beziehen, bei denen mindestens ein Schuldner Rechtsträger oder Teil eines Rechtsträgers ist, der eine der nachfolgenden Anforderungen erfüllt: a) der Schuldner ist im Mitgliedstaat der empfangenden NZB ansässig und die sich auf ihn beziehenden Kreditdaten werden der EZB von wenigstens einer weiteren teilnehmenden NZB gemeldet; b) der Schuldner ist nicht im Mitgliedstaat der empfangenden NZB ansässig und die ihn betreffenden Kreditdaten werden der EZB sowohl von der empfangenden NZB als auch von mindestens einer weiteren teilnehmenden NZB gemeldet oder c) der Schuldner ist als Partei an einem Instrument beteiligt, das durch eine ausländische Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat oder unter Beteiligung einer solchen Niederlassung bewilligt wurde, sofern diese ausländische Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat oder die Hauptverwaltung des Unternehmens dieser ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat im Mitgliedstaat der empfangenden NZB ansässig ist und die mit ihr zusammenhängenden Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten der EZB von einer anderen NZB gemeldet werden, die gemäß Artikel 6 für die Meldung der Kreditdaten und der Vertragspartner-Stammdaten dieser ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat an die EZB verantwortlich ist.
4 Die EZB wird den empfangenden NZBen gemäß den in Anhang V Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) genannten Richtlinien alle Revisionen übermitteln, die sie im Hinblick auf Informationen erhält, die zuvor in regelmäßigen Übermittlungen enthalten waren.
5 Eine teilnehmende NZB kann der EZB eine Ad-hoc-Anfrage in Bezug auf einen künftigen Schuldner übersenden, der bei einem Berichtspflichtigen oder einer ihrer beobachteten Einheiten, die im Mitgliedstaat der anfragenden teilnehmenden NZB ansässig sind, ein Instrument beantragt hat.
6 Die EZB wird den Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren, der sich auf den einschlägigen künftigen Schuldner bezieht, in Beantwortung einer Ad-hoc-Anfrage an die anfordernde teilnehmende NZB übermitteln, vorausgesetzt die Ad-hoc-Anfrage bezieht sich auf einen künftigen Schuldner, dessen Daten an die EZB gemeldet werden.
7 Die EZB wird eine Ad-hoc-Anfrage bis zum Ende des Arbeitstags beantworten, der auf den Tag folgt, an dem die Ad-hoc-Anfrage eingegangen ist.
8 Die EZB wird sicherstellen, dass die gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen genau denen entsprechen, die von den NZBen an die EZB gemeldet wurden, und dass die Informationen, die den jeweiligen empfangenden NZBen übermittelt wurden, sich nur auf die Instrumente in Bezug auf Schuldner oder künftige Schuldner beziehen, die in den vorstehenden Absätzen 3 oder 5 spezifiziert wurden.
Article 16e Mitteilung von Daten von den empfangenden NZBen an die Berichtspflichtigen und geltende Beschränkungen
1 Eine empfangende NZB hat das Recht, die von der EZB gemäß Artikel 16d für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens empfangenen Daten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu nutzen.
2 Ein Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 kann von einer empfangenden NZB mit gebietsansässigen Berichtspflichtigen eingerichtet werden, darunter auch kleine Berichtspflichtige, für die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) eine Ausnahmeregelung gewährt wird, und Berichtspflichtige, die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) mit verminderter Meldefrequenz melden.
3 Die in den Rückmeldeverfahren verwendeten Daten müssen mindestens den Mindestdatensatz enthalten. Die in den Rückmeldeverfahren verwendeten Daten können darüber hinaus die Daten enthalten, die den variablen Attributen entsprechen, mit der Maßgabe, dass die empfangenden NZBen von anderen teilnehmenden NZBen erfasste Daten ausschließen müssen, wenn diese anderen teilnehmenden NZBen gemäß Artikel 16c dem Austausch dieser Daten nicht zugestimmt haben.
4 Eine empfangende NZB darf einem Berichtspflichtigen keine Kreditdaten oder Vertragspartner-Stammdaten zur Verfügung stellen, die nicht dem Umfang des von ihr erhaltenen Datensatzes im EZB-Rückmeldeverfahren entsprechen. Die empfangenden NZBen werden ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen keine operationellen Attribute mitteilen.
5 Eine teilnehmende NZB kann bestimmte Informationen für einen begrenzten Zeitraum aufgrund von Beschränkungen in der nationalen Gesetzgebung oder der Qualität der Informationen auf Instrumentenebene als für die Zwecke des Rückmeldeverfahrens nicht nutzbar kennzeichnen. Die von der EZB an die empfangenden NZBen übermittelten Daten werden eine solche Kennzeichnung beinhalten. Eine empfangende NZB darf die gekennzeichneten Informationen nicht in die Rückmeldeverfahren an ihre ansässigen Berichtspflichtigen aufnehmen.
6 Daten, die von NZBen erfasst werden, die nicht am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren teilnehmen, dürfen von teilnehmenden NZBen nicht zum Zweck der Einrichtung oder Durchführung eines Rückmeldeverfahrens genutzt werden, außer gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13), wenn gemäß Artikel 6 Absatz 5 davon ausgegangen wird, dass eine nicht teilnehmende NZB den Zugang für diese Zwecke nicht verweigert hat oder wenn die Daten eine institutionelle Einheit eines in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen Berichtspflichtigen betreffen und immer für Rückmeldeverfahren durch die betreffende NZB des Berichtspflichtigen verwendet werden dürfen, unabhängig davon, wo die institutionelle Einheit gebietsansässig ist.
7 Eine empfangende NZB kann die von der EZB empfangenen Daten gemäß diesem Artikel mit ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen austauschen; sie kann die Daten mit demselben Grad der Granularität zur Verfügung stellen, der in der Datenübermittlung durch die EZB enthalten war, oder mit einem höheren Aggregationsgrad.
8 Bei der Bereitstellung von Rückmeldeverfahren an die Berichtspflichtigen haben die empfangenden NZBen sicherzustellen, dass beobachtete Einheiten, Berichtspflichtige, Gläubiger, Servicer und Originatoren, über die die EZB Informationen an die empfangenden NZBen übermittelt hat, nicht identifiziert werden können.
9 Empfangende NZBen werden die von der EZB empfangenen Informationen gemäß dem nationalen Rechtsrahmen über die Vertraulichkeit von Daten und Artikel 8 bis 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 behandeln.
10 Eine empfangende NZB hat ihre gebietsansässigen Berichtspflichtigen darüber zu informieren, dass gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) a) Berichtspflichtige die Teilmenge von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten, die sie im Wege von Rückmeldeverfahren empfangen haben und die von anderen teilnehmenden NZBen erfasst wurden, ausschließlich für die Steuerung von Kreditrisiken und zur Verbesserung der Qualität der ihnen in Bezug auf bestehende oder zukünftige Instrumente zur Verfügung stehenden Kreditdaten nutzen müssen; b) es den Berichtspflichtigen untersagt ist, die Teilmenge der Daten, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, mit anderen Parteien oder kommerziellen Anbietern auszutauschen, außer in Fällen, in denen der Austausch von Daten mit Dienstleistungsanbietern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zulässig ist; c) unbeschadet des Ermessensspielraums, den eine NZB dabei hat, einem Berichtspflichtigen durch ein Rückmeldeverfahren Zugang zu spezifischen Kreditdaten zu verschaffen, der Zugang zu spezifischen Kreditdaten vorläufig verweigert werden kann, wenn der Berichtspflichtige seine eigenen statistischen Berichtspflichten nach Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13), insbesondere im Hinblick auf die Qualität und Exaktheit der Daten nicht erfüllt hat oder wenn der Berichtspflichtige seine in Buchstaben a oder b genannten Pflichten nicht erfüllt hat. In solchen Fällen muss die empfangende NZB den Berichtspflichtigen darüber informieren, dass sein Zugang zum Rückmeldeverfahren ausgesetzt wurde, und d) die Berichtspflichtigen die Vertraulichkeit der Teilmenge der in Buchstabe a genannten Datenteilsätze im Einklang mit bewährten Verfahren (Best Practices) und in Übereinstimmung mit dem geltenden nationalen Recht und dem Unionsrecht schützen müssen.
Article 16f Verantwortung der teilnehmenden NZBen für die Gewährung des Zugangs zu Daten
1 Eine empfangende NZB ist ausschließlich für die Einrichtung eines Rückmeldeverfahrens oder sonstiger Informationsdienste ihres zentralen Kreditregisters an die Berichtspflichtigen verantwortlich. Hierzu zählt auch das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu den Daten für Berichtspflichtige und die Durchsetzung der Einhaltung der Anforderungen von Artikel 16e durch die Berichtspflichtigen.
2 Haben Rechtsträger oder Teile von Rechtsträgern, über die Kreditdaten gemeldet wurden, ein Recht auf Zugang zu diesen Daten oder ein Recht, die Berichtigung und/oder Löschung solcher Daten zu fordern, darunter auch in Fällen, in denen das entsprechende zentrale Kreditregister den Berichtspflichtigen solche Daten für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens oder sonstiger Informationsdienste zur Verfügung stellt, muss die entsprechende NZB Verfahren umsetzen, durch die a) Zugang zu den Daten gewährt wird, b) die Berichtigung unrichtiger Daten von den Berichtspflichtigen beantragt wird und c) den Berichtspflichtigen mitgeteilt wird, wem die Informationen mitgeteilt wurden.
3 Bei Forderungen im Zusammenhang mit Informationen, die im Rückmeldeverfahren enthalten sind und aus der Datenübermittlung einer anderen NZB stammen, wird sich die NZB, bei der die Forderungen eingehen, mit der NZB in Verbindung setzen, die die Daten an die EZB übermittelt hat, und bei der Untersuchung der Richtigkeit der Informationen sowie bei der Beantwortung der Forderung des Schuldners mitwirken.“
Article 2 Wirksamwerden
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. April 2020.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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