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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2020/515 der Europäischen Zentralbank vom 7. April 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2020/21)

CELEX
32020O0515
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2020-04-07
In force since
2020-04-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 8a Zulassung marktfähiger Schuldtitel, die von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begeben wurden

1 Die NZBen können von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begebene marktfähige Schuldtitel, welche die Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten gemäß den Artikeln 59 und 71 sowie Teil 4 Titel II Kapitel 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) nicht erfüllen, als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zulassen, sofern diese Schuldtitel alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

2 Die in Absatz 1 genannten und von den NZBen als Sicherheiten zugelassenen Schuldtitel unterliegen den in Anhang IIb dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

2 Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und setzen diese ab dem 20. April 2020 um; ferner teilen sie der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 14. April 2020 mit.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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Versions

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