Leitlinie (EU) 2020/515 der Europäischen Zentralbank vom 7. April 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2020/21)
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Article 8a Zulassung marktfähiger Schuldtitel, die von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begeben wurden
1 Die NZBen können von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begebene marktfähige Schuldtitel, welche die Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten gemäß den Artikeln 59 und 71 sowie Teil 4 Titel II Kapitel 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) nicht erfüllen, als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zulassen, sofern diese Schuldtitel alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.
2 Die in Absatz 1 genannten und von den NZBen als Sicherheiten zugelassenen Schuldtitel unterliegen den in Anhang IIb dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.
2 Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und setzen diese ab dem 20. April 2020 um; ferner teilen sie der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 14. April 2020 mit.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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