Leitlinie (EU) 2020/978 der Europäischen Zentralbank vom 25. Juni 2020 über die Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eröffneten Ermessensspielraums durch die nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2020/32)
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Leitlinie wird festgelegt, wie die NCAs den Ermessensspielraum nutzen, der den zuständigen Behörden gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit von überfälligen Verbindlichkeiten bei weniger bedeutenden Instituten gewährt wird, und zwar unabhängig von der Methode zur Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge. Die Nutzung des Ermessensspielraums durch die NCAs in Bezug auf die weniger bedeutenden Institute ist vollständig an die Nutzung des betreffenden in der Verordnung (EU) 2018/1845 der EZB (EZB/2018/26) festgelegten Ermessensspielraums durch die EZB anzugleichen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen.
Article 3 Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit
1 Für die Zwecke von Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen die NCAs von den weniger bedeutenden Instituten, die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit anhand der folgenden Schwelle zu beurteilen, die aus zwei Bestandteilen besteht: a) einem Grenzwert für die Summe sämtlicher überfälliger Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen (nachfolgend die „überfällige Verbindlichkeit“) in Höhe von i) 100 EUR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft bzw. ii) 500 EUR für alle anderen Risikopositionen sowie b) einem Grenzwert für die Höhe der überfälligen Verbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtwert sämtlicher bilanzieller Risikopositionen — ausgenommen Beteiligungspositionen — des Kreditinstituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen gegenüber dem Schuldner, der bei 1 % liegt.
2 Die NCAs verlangen von den weniger bedeutenden Instituten, welche die in Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf der Ebene einer einzelnen Kreditfazilität anwenden, die in Absatz 1 vorgesehene Schwelle auf der Ebene einer einzelnen Kreditfazilität anzuwenden, die dem Schuldner vom Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen gewährt wird.
3 Ein Ausfall gilt als gegeben, wenn beide in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Grenzwerte über einen Zeitraum von 90 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden.
Article 4 Tag der Anwendung der Erheblichkeitsschwelle
Die NCAs stellen sicher, dass sie von den weniger bedeutenden Instituten über den genauen Tag in Kenntnis gesetzt werden, an dem diese mit der Anwendung der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit beginnen, sowie dass die weniger bedeutenden Institute die Schwelle spätestens ab dem 31. Dezember 2020 anwenden.
Article 5 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam.
2 Die NZBen wenden diese Leitlinie spätestens ab dem 31. Dezember 2020 an.
Article 6 Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
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