Leitlinie (EU) 2020/1553 der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2020/51)
Text
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Article 1 Änderungen
Die Leitlinie EZB/2013/24 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat alle zwei Jahre über die Qualität der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen. Der Bericht ist dem EZB-Rat vom Direktorium bis zum 30. Juni des Jahres vorzulegen, welches auf den entsprechenden zweijährigen Zeitraum folgt. Der erste zweijährliche Bericht ist bis zum 30. Juni 2023 vorzulegen.“ 2. In Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt: a) Der folgende Absatz 3 wird angefügt: „(3) Der in Absatz 2 genannte Bericht hat Folgendes zu enthalten: a) den Erfassungsgrad der Daten b) den Grad ihrer Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen c) den Umfang der Revisionen.“ b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt: „(4) Nach Vorlage des Berichts an den EZB-Rat gemäß Absatz 2 kann das Direktorium den Bericht oder Teile davon veröffentlichen.“ c) Der folgende Absatz 5 wird angefügt: „(5) Sollte das Direktorium ernsthafte Schwierigkeiten bei der Datenqualität beobachten, kann es dem EZB-Rat, soweit erforderlich, zusätzliche Berichte vorlegen.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die Zentralbanken des Eurosystems haben diese Leitlinie ab dem 1. Juli 2021 zu erfüllen. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Leitlinie ist bereits am Tag seiner Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, von diesen zu erfüllen.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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