Leitlinie (EU) 2020/1690 der Europäischen Zentralbank vom 25. September 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2020/45)
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Article 1 Änderungen
„(2 Reserveguthaben, die das Mindestreserve-Soll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) erfüllen, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) verzinst.“
„(3 Reserveguthaben, die über die in Absatz 2 genannten Mindestreserven hinausgehen, werden gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) verzinst.
Article 64a Marktfähige Sicherheiten außer Asset-Backed Securities und gedeckte Schuldverschreibungen
1 Um notenbankfähig zu sein, müssen marktfähige Sicherheiten — außer Asset-Backed Securities, gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen und Multi-cédulas — unbesicherte Verpflichtungen sowohl des Emittenten als auch des Garanten sein. Bei marktfähigen Sicherheiten mit mehr als einem Emittenten oder mit mehr als einem Garanten gilt die Anforderung dieses Absatzes für jeden Emittenten und jeden Garanten.
2 Marktfähige Sicherheiten, die besichert sind und vor dem 1. Januar 2021 notenbankfähig waren, aber die Anforderungen an die Notenbankfähigkeit gemäß diesem Artikel nicht erfüllen, bleiben bis zum 1. Januar 2026 notenbankfähig, wenn sie alle anderen Kriterien für die Notenbankfähigkeit marktfähiger Sicherheiten erfüllen. Abweichend von Satz 1 dieses Absatzes sind gedeckte Schuldverschreibungen, die weder gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen noch Multi-cédulas sind, ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr notenbankfähig.“
Article 80 Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind
1 Unbeschadet der Notenbankfähigkeit gesetzlich geregelter gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 64a gilt für die Notenbankfähigkeit von nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind, dass der Deckungspool dieser Schuldverschreibungen (im Sinne der Absätze 1 bis 4 „der Deckungspool“) nur Asset-Backed Securities enthalten darf, die sämtliche der nachstehenden Kriterien erfüllen. a) Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der Asset-Backed Securities zugrunde liegen, erfüllen die Kriterien von Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. b) Die Cashflow generierenden Vermögenswerte wurden von einer Stelle originiert, die mit dem Emittenten im Sinne von Artikel 138 eng verbunden ist. c) Die Asset-Backed Securities werden als technisches Hilfsmittel zur Übertragung von Grundpfandrechten oder von durch Liegenschaften besicherten Darlehensforderungen von der originierenden Stelle in den Deckungspool eingesetzt.
2 Vorbehaltlich Absatz 4 überprüfen die NZBen anhand folgender Maßnahmen, dass im Deckungspool nur Asset-Backed Securities enthalten sind, welche die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen. a) Die NZBen fordern vierteljährlich vom Emittenten eine Selbstbescheinigung und eine Verpflichtungserklärung an, mit denen bestätigt wird, dass im Deckungspool nur Asset-Backed Securities enthalten sind, welche die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen. In ihrer Aufforderung schreibt die NZB vor, dass die Selbstbescheinigung vom Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager des Emittenten bzw. von einer Person, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist, zu unterzeichnen ist. b) Die NZBen fordern jährlich vom Emittenten eine nachträgliche Bescheinigung der externen Prüfer oder Treuhänder an, mit der bestätigt wird, dass im Deckungspool nur Asset-Backed Securities enthalten sind, die im Treuhandzeitraum den Anforderungen von Absatz 1 genügen.
3 Kommt der Emittent einer konkreten Anfrage nicht nach oder erachtet das Eurosystem die Bescheinigung inhaltlich für unrichtig oder unzulänglich, sodass nicht überprüft werden kann, ob der Deckungspool den Kriterien von Absatz 1 genügt, lehnt das Eurosystem die Hereinnahme der nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen als notenbankfähige Sicherheiten ab oder setzt ihre Notenbankfähigkeit aus.
4 Ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften oder nach dem Prospekt die Hereinnahme von Asset-Backed Securities, die den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügen, als Vermögenswerte des Deckungspools ausgeschlossen, ist eine Überprüfung nach Absatz 2 nicht erforderlich.
5 Die enge Verbindung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Anteile der Seniortranchen der Asset-Backed Securities in den Deckungspool der nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibung übertragen werden.
6 Der Deckungspool der nach dem Recht eines nicht dem EWR angehörenden G-10-Landes gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen darf keine Asset-Backed Securities enthalten.“
Article 100 Prüfung der Verfahren und Systeme zur Einreichung von Kreditforderungen
Die NZBen, Aufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen vor der ersten Nutzung von Kreditforderungen als Sicherheiten durch den Geschäftspartner eine Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren und Systeme durch, die der Geschäftspartner zur Bereitstellung von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet. Danach ist die Prüfung der Verfahren und Systeme mindestens alle fünf Jahre durchzuführen. Im Fall von wesentlichen Änderungen dieser Verfahren oder Systeme kann eine erneute Prüfung durchgeführt werden.“
Article 155 Finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln
1 Verstößt ein Geschäftspartner gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 genannte Verpflichtung, verhängt das Eurosystem für jeden Verstoß eine finanzielle Sanktion. Die anzuwendende Sanktion wird gemäß Anhang VII berechnet.
2 Behebt ein Geschäftspartner einen Verstoß gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung und teilt der Geschäftspartner dies der NZB mit, bevor die NZB, die EZB oder ein externer Rechnungsprüfer dem Geschäftspartner den Verstoß mitteilt (‚Selbstanzeige eines Verstoßes‘), so verringert sich die entsprechende gemäß Anhang VII berechnete finanzielle Sanktion um 50 %. Die finanzielle Sanktion verringert sich auch bei Verstößen, die der Geschäftspartner der NZB mitteilt, die aber nicht von der EZB oder NZB festgestellt worden sind, sowie im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die bereits zurückgenommen wurden. Die finanzielle Sanktion verringert sich nicht bei Vermögenswerten, die vom Anwendungsbereich eines laufenden Prüfverfahrens erfasst sind und von welchem der Geschäftspartner aufgrund einer Mitteilung der NZB, der EZB oder eines externen Rechnungsprüfers Kenntnis hat.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie, und wenden diese ab dem 1. Januar 2021 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 6. November 2020 mit.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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