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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2020/2091 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/61)

CELEX
32020O2091
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-04
In force since
2020-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. ‚Unerlaubte Reproduktion‘: jede Reproduktion im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/10 , die a) den Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2013/10 nicht entspricht und die nicht von der EZB oder der betreffenden NZB nach Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses EZB/2013/10 ausgenommen wurde; oder b) das Urheberrecht der EZB an den Euro-Banknoten verletzt, z. B. dadurch, dass sie sich negativ auf das Ansehen der Euro-Banknoten auswirkt. 2. ‚Unerlaubte Handlung‘: die Herstellung, der Besitz, der Transport, die Verbreitung, der Verkauf, die Bewerbung, die Einfuhr in die Union und die Verwendung oder versuchte Verwendung unerlaubter Reproduktionen für Transaktionen.

Article 3 Anträge auf Gewährung einer Ausnahme für Reproduktionen

1 Alle Anträge auf Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses ESB/2013/10 werden wie folgt bearbeitet: a) durch die betreffende NZB im Auftrag der EZB, wenn die Reproduktionen ausschließlich im Staatsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden NZB hergestellt wurden oder künftig hergestellt werden; oder b) durch die EZB in allen anderen in Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses ECB/2013/10 beschriebenen Fällen.

2 Geht bei der NZB ein Antrag auf Gewährung einer neuen Art von Ausnahme ein, so unterrichtet die NZB die EZB über den Antrag und ihre Absicht, die Ausnahme zu gewähren oder zu verweigern. Weichen die Ansichten der EZB und der NZB voneinander ab, so trifft das Direktorium die Entscheidung. Bei seiner Entscheidung hat das Direktorium die Ansichten des Banknotenausschusses (BANCO) und des Rechtsausschusses (LEGCO) zu berücksichtigen, insbesondere zur individuellen Lage des betreffenden Mitgliedstaats, vorbehaltlich der geäußerten Ansichten hinsichtlich der Auswirkungen des Beschlusses auf das gesamte Euro-Währungsgebiet. Die EZB sammelt alle Daten zu den von ihr erhaltenen Anträgen (unabhängig davon, ob diese an sie gerichtet sind oder nicht) sowie alle Antworten auf diese Anträge und unterrichtet die NZBen darüber. Die EZB kann die konsolidierten Daten von Zeit zu Zeit veröffentlichen.“

Article 2 Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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