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Seqlense EUR-Lex

Änderung 1/2020 vom 23. Juli 2020 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank

CELEX
32020Q0727(01)
Document type
PROC_INTERNAL
Sector
Legislation
Date of document
2020-07-23
In force since
2020-07-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung

Die Verfahrensordnung wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Artikel 6.3. erhält folgende Fassung: „6.3. Das Aufsichtsgremium ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen (Quorum). Ist das Aufsichtsgremium nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums ungeachtet des Quorums abstimmen können.“ b) Folgender Artikel 6.8. wird angefügt: „6.8. Bei jedem schriftlichen Verfahren kann ein Mitglied des Aufsichtsgremiums ausdrücklich eine andere Person bevollmächtigen, sein Votum oder seine Stellungnahme zum Inhalt zu unterzeichnen, wie es das jeweilige Mitglied persönlich genehmigt hat.“; 2. Artikel 12.3. erhält folgende Fassung: „12.3. Die Tagesordnung jeder Sitzung des Lenkungsausschusses sowie die dazugehörigen Unterlagen werden allen Mitgliedern des Aufsichtsgremiums vor der jeweiligen Sitzung zugänglich gemacht. Das Protokoll jeder Sitzung des Lenkungsausschusses wird allen Mitgliedern des Aufsichtsgremiums vor der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums zugänglich gemacht.“ 3. Der Anhang der Verfahrensordnung wird durch den Anhang dieser Änderung ersetzt.

Article 2 Inkrafttreten

Diese Änderung der Verfahrensordnung tritt am 27. Juli 2020 in Kraft.

Relations

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