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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/38 der Kommission vom 16. Januar 2020 zur Festlegung technischer operativer Anforderungen für die Aufzeichnung, Formatierung und Übermittlung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten

CELEX
32020R0038
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-01-16
In force since
2020-02-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden technische operationelle Anforderungen für die Aufzeichnung, Formatierung und Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 2 der SMEFF-Verordnung festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der SMEFF-Verordnung.

2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen: a) „Unionsdatenbank der Fischereiflotte“ ist das von der Kommission geführte Register mit Angaben über alle Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218, ergänzt um weitere Angaben zu den Schiffen, die in den Anträgen auf Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung vorgeschrieben sind. b) „Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen“ ist die Datenbank, die gemäß Artikel 39 der SMEFF-Verordnung eingerichtet wurde, um den Informationsaustausch gemäß den Titeln II und III der Verordnung sicherzustellen.

Article 3 Genehmigungsanträge

1 Bei der Einreichung von Anträgen für Fanggenehmigungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 der SMEFF-Verordnung legen die Mitgliedstaaten und Drittländer einen Antrag pro Schiff, pro Vereinbarung, pro Fischereikategorie und pro Zeitraum vor.

2 Die in der Unionsdatenbank der Fischereiflotte verfügbaren Schiffsinformationen werden von der Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen genutzt, um den Datenaustausch über Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung sicherzustellen.

Article 4 Format der ausgetauschten Informationen

1 Das Format für den Austausch der Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, Drittländern und der Kommission gemäß den Artikeln 11, 18, 22 und 25 der SMEFF-Verordnung ist die XML-Schema-Definition Fishing License Authorization & Permit (FLAP) gemäß dem Standard (UN-FLUX) P1000-9 (Fisheries Language for Universal Exchange) der Vereinten Nationen.

2 Datenfelder, Core Components und korrekt formatierte Meldungen im Format XML (Extensible Markup Language) entsprechen der XML-Schema-Definition (XSD) auf der Grundlage der UN/FLUX-Standardisierungsbibliotheken.

3 Für alle Meldungen werden die XSD und die Codes auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verwendet.

4 Die Mitgliedstaaten nutzen das FLAP-Umsetzungsdokument, das auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar ist, um sicherzustellen, dass die richtigen Meldungen übermittelt und die richtigen Verfahren für die Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen eingehalten werden.

Article 5 Übermittlung von Meldungen

1 Die Übermittlung der Meldungen erfolgt vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Übertragungsmittels für den Fischereidatenaustausch.

2 Der Absender ist für die Übermittlung der Meldungen gemäß den vereinbarten Validierungs- und Überprüfungsvorschriften des FLAP-Umsetzungsdokuments verantwortlich.

3 Der Empfänger der Meldung informiert den Absender über den Empfang und die Validierungs- und Überprüfungsergebnisse der Meldung durch Übermittlung einer Antwortmeldung.

Article 6 Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten

1 Änderungen des XML-Formats UN/FLUX FLAP und des FLAP-Umsetzungsdokuments werden von den Dienststellen der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

2 Die in Absatz 1 genannten Änderungen treten frühestens 6 Monate und spätestens 18 Monate nach der entsprechenden Entscheidung in Kraft. Der Zeitplan wird von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Article 7 Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten, die in der Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen enthalten sind, werden nicht länger als 10 Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind erforderlich, um die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind die Daten zu anonymisieren.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2020.

Relations

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Versions

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