Durchführungsverordnung (EU) 2020/151 der Kommission vom 4. Februar 2020 zur Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM I-4622 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Mastschweine- und Zuchtschweinearten außer Sauen, für alle Vogelarten, alle Fischarten und alle Krebstiere und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 911/2009, (EU) Nr. 1120/2010 und (EU) Nr. 212/2011 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 95/2013, (EU) Nr. 413/2013 und (EU) 2017/2299 (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, in der EU vertreten durch Lallemand SAS) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in Bezug auf die Verwendung bei allen Mastschweine- und Zuchtschweinearten außer Sauen und allen Vogelarten in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ und in Bezug auf die Verwendung bei allen Fischarten und allen Krebstieren in die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2
Die Verordnungen (EG) Nr. 911/2009, (EU) Nr. 1120/2010 und (EU) Nr. 212/2011 sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 95/2013, (EU) Nr. 413/2013 und (EU) 2017/2299 werden aufgehoben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions