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Seqlense EUR-Lex

Verordnung des Rates (EU) 2020/169 vom 6. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

CELEX
32020R0169
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2020-02-06
In force since
2020-02-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Artikel 1 gilt nicht für: a) die Bereitstellung von Finanzmitteln und finanzieller Hilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder für Material, das für die Programme der Union oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich — bestimmt ist, die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführt werden, oder b) die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchem nichtletalen Gerät, sofern der liefernde Mitgliedstaat oder die liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation den Ausschuss nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Voraus und ausschließlich zu dessen Information über diese Aktivitäten benachrichtigt hat.“

„(2 Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen in der Zollgesetzgebung .

Article 3c

1 Der Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — der in Anhang III aufgeführten Komponenten von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten außerhalb dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Somalia sind verboten, es sei denn, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats hat eine vorherige Genehmigung erteilt.

2 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung nach Absatz 1, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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