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Delegierte Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0203
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-28
In force since
2021-10-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Diese delegierte Verordnung enthält Anforderungen in Bezug auf 1. die Klassifizierung von Fahrzeugen, 2. die detaillierten Pflichten der EETS-Nutzer, 3. Interoperabilitätskomponenten, 4. die Mindesteignungskriterien für benannte Stellen.

Article 2 Fahrzeugklassifizierung

1 Die Parameter für die Klassifizierung von Fahrzeugen, die zur Bestimmung der Mautgebühren verwendet werden, müssen den in Anhang I dieser delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen genügen.

2 Wenn ein Mauterheber die Einführung neuer Fahrzeugklassifizierungsparameter beabsichtigt, muss der Mitgliedstaat, in dem der Mauterheber registriert ist, unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die EETS-Anbieter, die in dem jeweiligen EETS-Gebiet tätig sind, sechs Monate vor der Einführung der neuen Klassifizierungsparameter hiervon unterrichten.

Article 3 Pflichten der EETS-Nutzer

1 Die EETS-Nutzer stellen sicher, dass alle Nutzer- und Fahrzeugdaten, die sie den EETS-Anbietern bereitstellen, und die Angabe der variablen Parameter korrekt sind.

2 Die EETS-Nutzer ergreifen alle möglichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bordgeräte betriebsfähig sind, während das Fahrzeug in einem EETS-Gebiet verkehrt, in dem Bordgeräte erforderlich sind.

3 Die EETS-Nutzer müssen Bordgeräte entsprechend den Anweisungen der EETS-Anbieter benutzen, insbesondere im Zusammenhang mit der Angabe der variablen Fahrzeugklassifizierungsparameter.

Article 4 Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten

Die Interoperabilitätskomponenten und die straßenseitige Infrastruktur müssen den in Anhang II dieser delegierten Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

Article 5 Mindesteignungskriterien für benannte Stellen

Die benannten Stellen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 müssen den in Anhang III dieser delegierten Verordnung vorgesehenen Mindestkriterien entsprechen.

Article 6 Inkrafttreten

Diese delegierte Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 19. Oktober 2021.

Relations

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Versions

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