Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG
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Article 1 Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden detaillierte Pflichten für EETS-Anbieter, Angaben zum Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, Spezifikationen für die elektronischen Schnittstellen zwischen den Interoperabilitätskomponenten, Anforderungen an diese Komponenten und das von den Mitgliedstaaten anzuwendende Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten festgelegt.
Article 2 Detaillierte Pflichten der EETS-Anbieter
1 Zur Überwachung der Leistung ihrer Dienste führen die EETS-Anbieter geprüfte Betriebsprozesse ein, die bei Leistungsproblemen oder Integritätsverletzungen geeignete Maßnahmen vorsehen.
2 In Systemen, die auf dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS) basieren, überwachen die EETS-Anbieter die Verfügbarkeit von Satellitenortungs- und -navigationsdaten. Sie unterrichten die Mauterheber über alle etwaigen Schwierigkeiten bei der Feststellung von Daten des Mautbuchungsnachweises aufgrund des Satellitenempfangs.
3 Ein Mauterheber kann einen EETS-Anbieter zur Zusammenarbeit bei unangekündigten, eingehenden Mautsystemtests auffordern, in deren Rahmen Fahrzeuge überprüft werden, die in den EETS-Gebieten des Mauterhebers verkehren oder in jüngster Zeit verkehrt haben. Die Anzahl der Fahrzeuge, die im Verlauf eines Jahres bei einem bestimmten EETS-Anbieter solchen Tests unterzogen wird, muss im Verhältnis zu dem durchschnittlichen jährlichen Verkehrsaufkommen des EETS-Anbieters in dessen EETS-Gebiet(en) oder entsprechenden Verkehrsprognosen stehen.
4 Sofern nicht anders vereinbart, stellt der EETS-Anbieter dem Mauterheber die folgenden Informationen zur Verfügung, die benötigt werden, um die Maut auf die Fahrzeuge der EETS-Nutzer zu erheben oder dem Mauterheber die Überprüfung der Berechnung der von den EETS-Anbietern auf die Fahrzeuge der EETS-Nutzer erhobenen Maut zu ermöglichen: a) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs des EETS-Nutzers einschließlich des internationalen Ländercodes für amtliche Fahrzeugkennzeichen, b) die Kennung des Benutzerkontos des EETS-Nutzers, c) die Kennung des Bordgeräts, wenn es in einem EETS-Gebiet verwendet wird, d) die Parameter für die Fahrzeugklassifizierung, die für die Festlegung des anwendbaren Tarifs erforderlich sind. Der Datenaustausch erfolgt nach den Bestimmungen in Anhang I dieser Durchführungsverordnung.
5 Die EETS-Anbieter bieten angemessene Dienste und technische Unterstützung an, um die korrekte Einstellung der Bordgeräte sicherzustellen. Sie sind für die in den Bordgeräten und in ihrem Abwicklungssystem gespeicherten festen Parameter für die Fahrzeugklassifizierung verantwortlich. Die variablen Parameter für die Fahrzeugklassifizierung, die sich von einer Fahrt zur anderen oder während einer Fahrt ändern können und im Fahrzeug selbst eingegeben werden können, müssen über eine geeignete Benutzerschnittstelle zu konfigurieren sein.
6 Bei der Rechnungstellung für einzelne EETS-Nutzer weisen die EETS-Anbieter — soweit zutreffend — die Dienstleistungsentgelte des EETS-Anbieters deutlich getrennt von den angefallenen Mautbeträgen aus; sie geben zumindest den Zeitpunkt und Ort des Anfalls der Maut sowie die für die Nutzer relevante Zusammensetzung der einzelnen Mautbeträge an, es sei denn, der Nutzer entscheidet sich dagegen.
7 Die EETS-Anbieter benachrichtigen die EETS-Nutzer unverzüglich über ein etwaiges Fehlen von Mautbuchungsnachweisen auf ihren Benutzerkonten und geben ihnen die Gelegenheit, diesen Kontozustand zu berichtigen, bevor Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden, soweit dies nach nationalem Recht möglich ist.
Article 3 Vorgabe für das EETS-Gebiet
Die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannte Vorgabe für das EETS-Gebiet enthält mindestens die in Anhang II dieser Durchführungsverordnung aufgeführten Elemente und muss die Anforderungen des genannten Anhangs erfüllen.
Article 4 Aufgaben der EETS-Beteiligten und Schnittstellen
1 Die Mauterheber und EETS-Anbieter schaffen gemeinsame Schnittstellen und setzen Kommunikationsprotokolle in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Anhang I dieser Durchführungsverordnung um. Die EETS-Anbieter übermitteln den Mauterhebern über interoperable Kommunikationskanäle gesicherte Informationen über Mauttransaktionen und über die Kontrolle/Durchsetzung entsprechend den geltenden technischen Spezifikationen.
2 Die EETS-Anbieter stellen sicher, dass die Mauterheber leicht und eindeutig erkennen können, ob ein Fahrzeug, das in ihrem EETS-Gebiet mit obligatorischer Verwendung eines Bordgeräts verkehrt und bei dem davon auszugehen ist, dass es den EETS nutzt, tatsächlich mit einem validierten und ordnungsgemäß funktionierenden EETS-Bordgerät ausgerüstet ist, das korrekte Informationen liefert.
3 EETS-Bordgeräte müssen eine Benutzerschnittstelle haben, die dem Nutzer anzeigt, ob das Bordgerät ordnungsgemäß funktioniert, sowie eine Schnittstelle für die Eingabe variabler Mautparameter und eine Anzeige der Einstellungen für diese Parameter.
Article 5 Konformität mit Spezifikationen und Gebrauchstauglichkeit
Die Konformität von Interoperabilitätskomponenten mit den Spezifikationen und die Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten werden gemäß Anhang III dieser Durchführungsverordnung beurteilt.
Article 6 Aufhebung
Die Entscheidung 2009/750/EG wird mit Wirkung vom 19. Oktober 2021 aufgehoben.
Article 7
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 19. Oktober 2021.
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