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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/230 der Kommission vom 19. Februar 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

CELEX
32020R0230
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-02-19
In force since
2020-02-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch in die Union getätigte Einfuhren von Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse, das derzeit unter den KN-Codes ex21039090, ex21041000, ex21042000, ex38249992, ex38249993 und ex38249996 (TARIC-Codes 2103909011, 2103909081, 2104100011, 2104100081, 2104200011, 3824999298, 3824999389 und 3824999689) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Article 2

1 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

3 Die Kommission kann die Zollbehörden anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, die von Ausführern/Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Article 3

1 Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

3 Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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