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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2020/419 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor

CELEX
32020R0419
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2020-01-30
In force since
2020-03-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Erfasste Erzeugniskategorien

Diese Verordnung gilt für die Absatzförderung für Wein im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Article 2 Dauer der Unterstützung

Abweichend von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 und in Fällen, in denen dies angesichts der Auswirkungen des Vorhabens gerechtfertigt ist, kann die Dauer der Unterstützung eines bestimmten Begünstigten für die Absatzförderung in einem bestimmten Drittland oder Drittlandsmarkt gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über den in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 festgelegten Fünfjahreszeitraum hinaus, höchstens jedoch bis zum 15. Oktober 2023 verlängert werden.

Article 3 Änderungen genehmigter Vorhaben

Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten den Begünstigten eines laufenden Vorhabens im Rahmen der Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten, der zuständigen Behörde Änderungen am Zielmarkt dieses Vorhabens mitzuteilen, selbst wenn diese Änderung das ursprüngliche Ziel des Vorhabens verändert. Solche Änderungen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Mitteilung wird von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Fristen übermittelt.

Article 4 Unterstützung durchgeführter Einzelmaßnahmen

Wurde der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung eine Änderung des Zielmarkts eines bereits genehmigten Vorhabens mitgeteilt, so wird abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 die Unterstützung für die bisher im Rahmen dieses Vorhabens durchgeführten Einzelmaßnahmen gezahlt, sofern diese Maßnahmen vollständig durchgeführt und Verwaltungs- und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 unterzogen wurden.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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