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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2020/447 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung der Regelungen für eine angemessene Minderung des Gegenparteiausfallrisikos bei gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen und zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 und (EU) 2016/1178 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0447
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-12-16
In force since
2020-04-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Kriterien für die Bestimmung der Regelungen, die im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen das Gegenparteiausfallrisiko mindern

Bei Regelungen im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen ist von einer angemessenen Minderung des Gegenparteiausfallrisikos auszugehen, wenn die von den Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit den gedeckten Schuldverschreibungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte alle folgenden Kriterien erfüllen: a) Diese Kontrakte sind gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen im Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung eingetragen oder registriert. b) Diese Kontrakte werden im Falle einer Abwicklung oder Insolvenz des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder des Deckungspools nicht beendet. c) Die Gegenpartei des mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakts ist mit den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibung zumindest gleichrangig, außer in Fällen, in denen die Gegenpartei des mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakts die säumige oder die betroffene Partei ist oder auf die Gleichrangigkeit verzichtet. d) Die gedeckte Schuldverschreibung unterliegt einer aufsichtsrechtlichen Besicherungspflicht von mindestens 102 %.

Article 2 Kriterien für die Bestimmung der Regelungen, die im Rahmen von Verbriefungen das Gegenparteiausfallrisiko mindern

Bei Regelungen im Rahmen von Verbriefungen ist von einer angemessenen Minderung des Gegenparteiausfallrisikos auszugehen, wenn die von Verbriefungszweckgesellschaften im Zusammenhang mit Verbriefungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte alle folgenden Kriterien erfüllen: a) Die Gegenpartei des mit der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der Verbriefung geschlossenen OTC-Derivatekontrakts ist mit den Inhabern der höchstrangigen Verbriefungstranche zumindest gleichrangig, außer in Fällen, in denen die Gegenpartei des mit der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der Verbriefung geschlossenen OTC-Derivatekontrakts die säumige oder die betroffene Partei ist. b) Die Verbriefungszweckgesellschaft ist in Verbindung mit der mit dem OTC-Derivatekontrakt zusammenhängenden Verbriefung dazu verpflichtet, beim höchstrangigen Verbriefungstitel kontinuierlich für eine Bonitätsverbesserung im Umfang von mindestens 2 % der ausstehenden Titel zu sorgen.

Article 3 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205

Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 wird gestrichen.

Article 4 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178

Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 wird gestrichen.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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