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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher

CELEX
32020R0473
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2020-01-20
In force since
2022-01-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Standards für die Merkmale der von der Kommission geführten Datenbanken für gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher sowie für gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie anerkannte Urkunden und die Voraussetzungen für ihre Nutzung festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Unionsdatenbank“ bezeichnet die von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 bereitgestellte Datenbank zur Erfassung und zum Austausch der in Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Daten der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher sowie der Daten der gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie anerkannten Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher; b) „Europäische Schiffsdatenbank (EHDB)“ bezeichnet die von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 bereitgestellte Datenbank zur Erfassung und zum Austausch der in Artikel 25 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Daten der Bordbücher; c) „nationale Register“ bezeichnet die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 eingerichteten und geführten Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher sowie gegebenenfalls der gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie anerkannten Urkunden; d) „Kennnummer des Besatzungsmitglieds“ (Crew member identification number, CID) bezeichnet eine von der Unionsdatenbank generierte Nummer zur Identifizierung eines in dieser Datenbank registrierten Besatzungsmitglieds, die diesem eindeutig zugeordnet ist; e) „Status ‚aktiv‘“ bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen gültig sind; f) „Status ‚abgelaufen‘“ bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen nicht mehr gültig sind, weil ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder sie aufgrund der Änderung administrativer Daten oder des Ablaufs der Gültigkeitsdauer durch ein neues Befähigungszeugnis oder eine neue besondere Berechtigung ersetzt wurden; g) „Status ‚ausgesetzt‘“ bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen nicht mehr gültig sind, weil die zuständigen Behörden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 ergriffen haben; h) „Status ‚entzogen‘“ bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen nicht mehr gültig sind, weil die zuständigen Behörden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 ergriffen haben; i) „Status ‚verloren‘“ bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen der zuständigen Behörde als verloren gemeldet wurden; j) „Status ‚gestohlen‘“ bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen der zuständigen Behörde als gestohlen gemeldet wurden; k) „Status ‚zerstört‘“ bedeutet, dass Befähigungszeugnisse und besondere Berechtigungen der zuständigen Behörde als zerstört gemeldet wurden; l) „Metadaten“ bezeichnet Daten, die in der Unionsdatenbank für die Zwecke des Versands oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden, einschließlich Daten, die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts eines Kommunikationsvorgangs verwendet werden, Daten über den Standort der elektronischen Kommunikationsinhalte sowie Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation.

Article 3 Informationen über Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher

1 Die Kommission richtet die Unionsdatenbank ein. Sie verwaltet sie gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen. Sie ist für ihre technischen Abläufe und ihre Pflege zuständig. Die Kommission ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Unionsdatenbank zu gewährleisten.

2 Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 Zeugnisse ausstellen, stellen der Unionsdatenbank die in Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Register für die ebenfalls in Artikel 25 Absatz 1 genannten Daten über eine Maschine-zu-Maschine-Verbindung zur Verfügung.

3 Unbeschadet des Absatzes 4 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die jeweils als die für die in den nationalen Registern verarbeiteten Daten Verantwortlichen benannt wurden, und die Kommission gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Unionsdatenbank. Die Zuständigkeiten werden zwischen den gemeinsam Verantwortlichen gemäß Anhang III aufgeteilt.

4 Die Kommission gilt als die Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Erteilung und Verwaltung von Zugangsrechten für die Unionsdatenbank erforderlich sind.

Article 4 Informationen über Bordbücher

1 Die Mitgliedstaaten erfassen die in Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Daten der Bordbücher in der EHDB.

2 Die Voraussetzungen für die Verwendung der EHDB für die Zwecke der Erfassung der Daten im Zusammenhang mit Bordbüchern gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind in Anhang II festgelegt.

Article 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Januar 2022, mit Ausnahme von Artikel 3 Absätze 1und 4, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Relations

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