Delegierte Verordnung (EU) 2020/474 der Kommission vom 20. Januar 2020 über die Europäische Schiffsdatenbank
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung der Daten, die in der in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/1629 genannten Europäischen Schiffsdatenbank (European Hull Data Base, EHDB) gespeichert werden, und für den Zugang dazu sowie für die Arten des gestatteten Zugangs und die Anweisungen zur Verwendung und zum Betrieb der Datenbank.
Article 2 Datenerhebung
Die Mitgliedstaaten geben die in Anhang 1 genannten Daten zur Identifizierung eines Fahrzeugs in die EHDB ein.
Article 3 Uneingeschränkter Zugang zu den Daten in der EHDB und Verarbeitung dieser Daten
1 Der Zugang zu den Daten und deren Verarbeitung erfolgen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der Drittländer, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG betraut sind, um die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt zu unterstützen und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 sicherzustellen.
2 Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und in Absatz 1 genannten Drittländer melden der Kommission die Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden.
3 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übereinstimmung der Daten, die in den in Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/1629 genannten Registern erfasst sind, mit den Daten, die in die EHDB eingegeben werden.
4 Ein uneingeschränkter Zugang zur EHDB wird gemäß Anhang 3 gewährt.
Article 4 Lesezugang zur EHDB
1 Für die Durchführung von Verwaltungshandlungen zur Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs, zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt und zur statistischen Datenerfassung kann anderen als den in Artikel 3 genannten Behörden der Mitgliedstaaten, der Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Drittländer ein Lesezugang zur EHDB gewährt werden.
2 Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte oder Drittländer melden der Kommission die Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen unter Angabe der jeweiligen Nutzerprofile gemäß Anhang 2.
3 Der Lesezugang zur EHDB wird gemäß Anhang 4 gewährt.
Article 5 Zentrale Anlaufstelle für die EHDB
1 Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und in Artikel 3 Absatz 1 genannten Drittländer benennen eine zentrale Anlaufstelle für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, um den Austausch von Informationen über die Validierung des Zugangs gemäß den Artikeln 3 und 4 zu erleichtern. Die Meldungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 erfolgen durch Eingabe der betreffenden Angaben in die EHDB.
2 Die zentrale Anlaufstelle wird aus den in Artikel 3 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden ausgewählt.
3 Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und in Artikel 3 Absatz 1 genannten Drittländer melden der Kommission die Namen und Kontaktangaben der zentralen Anlaufstelle für die EHDB.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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