Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates
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Article 1 Gegenstand und Zweck
Mit dieser Verordnung wird das System über gefälschte und echte Dokumente online („False and Authentic Documents Online“, im Folgenden „FADO“) eingerichtet, das Informationen über die von den Mitgliedstaaten, der Union und Dritten wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten ausgestellten echten Dokumente und über gefälschte Versionen solcher Dokumente enthält. Zweck des FADO-Systems ist es, mittels des Austauschs von Informationen über Sicherheitsmerkmale und potenzielle Fälschungsmerkmale in echten und gefälschten Dokumenten zwischen den für Dokumentenbetrug zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Dokumenten- und Identitätsbetrugs beizutragen. Zweck des FADO-Systems ist es auch, mittels der Zurverfügungstellung von Informationen gegenüber anderen Akteuren, einschließlich der Allgemeinheit, zur Bekämpfung des Dokumenten- und Identitätsbetrugs beizutragen.
Article 2 Anwendungsbereich und Inhalt des FADO-Systems
1 Das FADO-System enthält Informationen über Reise-, Identitäts- und Aufenthaltsdokumente, Personenstandsurkunden, Führerscheine und Fahrzeugscheine, die von den Mitgliedstaaten oder der Union ausgestellt werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente. Das FADO-System kann Informationen über die in Unterabsatz 1 aufgeführten Dokumente, die von Dritten wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten ausgestellt werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente enthalten. Das FADO-System kann Informationen über andere mit den genannten Dokumenten zusammenhängende amtliche Dokumente enthalten, insbesondere über solche, die für die Beantragung amtlicher, von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Dritten wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten ausgestellter Dokumente verwendet werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente.
2 Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes: a) Informationen, einschließlich Abbildungen, über echte Dokumente oder Muster echter Dokumente und deren Sicherheitsmerkmale; b) Informationen, einschließlich Abbildungen, über gefälschte Dokumente — und zwar Verfälschungen, Totalfälschungen oder Pseudodokumente — und deren Fälschungsmerkmale; c) Kurzinformationen über Fälschungstechniken; d) Kurzinformationen über Sicherheitsmerkmale echter Dokumente; und e) Statistiken über festgestellte gefälschte Dokumente. Außerdem kann das FADO-System Handbücher, Kontaktlisten, Informationen über gültige Reisedokumente und deren Anerkennung durch die Mitgliedstaaten, Empfehlungen für wirksame Mittel und Wege zur Aufdeckung spezifischer Fälschungsmethoden und weitere in diesem Zusammenhang nützliche Informationen enthalten.
3 Die Mitgliedstaaten und die Union übermitteln die Informationen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Dokumente unverzüglich der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“). Die Mitgliedstaaten können der Agentur die Informationen über die in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten Dokumente übermitteln. Dritte wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte können der Agentur Informationen über die in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten Dokumente übermitteln.
Article 3 Zuständigkeiten der Agentur
1 In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2019/1896 sorgt die Agentur für das ordnungsgemäße und verlässliche Funktionieren des FADO-Systems und unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung gefälschter Dokumente.
2 Die Agentur ist dafür zuständig, die erhaltenen Informationen zeitnah und effizient in das FADO-System einzugeben und die Einheitlichkeit und die Qualität dieser Informationen zu gewährleisten.
Article 4 Architektur des FADO-Systems und Zugang zum System
1 Die Architektur des FADO-Systems gewährt Nutzern unterschiedlich weitreichenden Zugang zu Informationen.
2 Die Kommission und die Agentur — soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist — und die für Dokumentenbetrug zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wie Polizei-, Grenzschutz- und andere Strafverfolgungsbehörden, sowie weitere relevante nationale Behörden erhalten einen gesicherten Zugang zum FADO-System entsprechend dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“.
3 Die Architektur des FADO-Systems gewährt der Allgemeinheit Zugang zu Mustern echter Dokumente oder zu echten Dokumenten mit pseudonymisierten Daten.
4 Folgende Akteure können in beschränktem Umfang Zugang zu den im FADO-System gespeicherten Informationen erhalten: a) andere als die in Absatz 2 genannten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union; b) Dritte wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte; c) private Einrichtungen wie Luftfahrtgesellschaften und andere Verkehrsunternehmen.
5 Die Kommission erlässt gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte, in denen sie diese Verordnung durch Maßnahmen ergänzt, durch die den in Absatz 4 aufgeführten Akteuren Zugang zu den im FADO-System gespeicherten Informationen gewährt wird. In den delegierten Rechtsakten wird für die in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Akteure festgelegt, zu welchem Teil vom FADO-System ihnen Zugang gewährt wird; ferner werden darin die gegebenenfalls erforderlichen besonderen Verfahren und Bedingungen festgelegt, einschließlich der Verpflichtung, dass zwischen der Agentur und Dritten gemäß Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels beziehungsweise privaten Einrichtungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c dieses Artikels eine Vereinbarung zu schließen ist.
6 Die Mitgliedstaaten legen fest, welche im Bereich des Dokumentenbetrugs zuständigen Behörden und welche anderen relevanten nationalen Behörden Zugang zum FADO-System erhalten und wie weitreichend dieser zu gewährende Zugang ist, und teilen dies der Kommission und der Agentur mit. Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auf Antrag dem Europäischen Parlament.
Article 5 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur
1 Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates an. Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten nur, wenn die Verarbeitung solcher Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe, das FADO-System zu betreiben, erforderlich ist. Im Zusammenhang mit echten Dokumenten darf das FADO-System nur personenbezogene Daten, die in Mustern echter Dokumente enthalten sind, oder pseudonymisierte Daten enthalten. Im Zusammenhang mit gefälschten Dokumenten darf das FADO-System personenbezogene Daten nur in dem Umfang enthalten, in dem diese Daten notwendig sind, um die Fälschungsmerkmale oder die Fälschungsmethode solcher Dokumente zu beschreiben oder zu veranschaulichen.
2 Die Agentur stellt sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise die Pseudonymisierung, getroffen wurden, durch die gewährleistet wird, dass personenbezogene Daten unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung nur insoweit verarbeitet werden, als das zum Zwecke des Betriebs des FADO-Systems unbedingt notwendig ist, und in einer Weise erfolgt, die es nicht erlaubt, eine natürlich Person über das FADO-System zu identifizieren, ohne zusätzliche Daten zu verwenden.
Article 6 Durchführungsrechtsakte
1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Systemarchitektur des FADO-Systems; b) die technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen in das FADO-System und für deren Speicherung jeweils nach hohen Standards; c) die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der im FADO-System enthaltenen Informationen; d) der Tag der tatsächlichen Implementierung des FADO-Systems durch die Agentur. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 erlassen.
2 Die Kommission erlässt den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakt nachdem sie überprüft hat, dass die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: a) die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Durchführungsrechtsakte wurden erlassen; b) die Agentur hat der Kommission mitgeteilt, dass die Architektur des FADO-Systems erfolgreich implementiert wurde; c) die Agentur hat der Kommission mitgeteilt, dass die Übermittlung der Informationen vom Generalsekretariat des Rates an die Agentur abgeschlossen ist.
Article 7 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 8 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 26. April 2020 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 9 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
1 Die Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI wird mit Wirkung vom Tag der tatsächlichen Implementierung des FADO-Systems durch die Agentur, der durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung festgelegt wird, aufgehoben.
2 Das Generalsekretariat des Rates übermittelt die im gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI eingerichteten FADO-System enthaltenen Informationen an die Agentur.
3 Die Mitgliedstaaten sind damit einverstanden, dass die in ihrer Inhaberschaft befindlichen, im gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI eingerichteten FADO-System gespeicherten Informationen vom Generalsekretariat des Rates in das gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtete FADO-System übertragen werden.
Article 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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