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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2020/521 des Rates vom 14. April 2020 zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID-19-Ausbruchs

CELEX
32020R0521
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2020-04-14
In force since
2020-04-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 wird zur Finanzierung der Ausgaben, die erforderlich sind, um die COVID-19-Pandemie anzugehen, für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2022 aktiviert.

Article 2

Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 decken die globalen Mittelbindungen, die zu Ausgaben für eine Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/369 führen, die Gesamtkosten der entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum Ende des in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Aktivierungszeitraums eingegangen werden, unbeschadet der Verpflichtung, auch die Kosten der enstprechenden rechtlichen Verpflichtungen, die nach dem Aktivierungszeitraum eingeganen werden, gemäß der n+1 Regel nach Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu decken. Ausgaben sind ab dem Tag der Aktivierung der Soforthilfe gemäß Artikel 1 förderfähig. Abweichend von Artikel 193 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 können Finanzhilfen für Maßnahmen gewährt werden, die bereits vor dem 15. April 2020 abgeschlossen wurden, sofern die Maßnahmen nach dem Datum der Aktivierung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung angelaufen sind.

Article 3 Förderfähige Maßnahmen

1 Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Soforthilfe ermöglicht bedarfsorientierte Sofortmaßnahmen in Ergänzung zu den Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Rettung von Leben, der Vermeidung und Linderung menschlichen Leids und der Wahrung der Menschenwürde, wo immer dies aufgrund von Katastrophen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 nötig ist. Unbeschadet des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aktivierungszeitraums kann die Soforthilfe auch gewährt werden, um dem nach einer Katastrophe auftretenden Bedarf zu begegnen oder ihr Wiederaufflammen zu verhindern.

2 Die Soforthilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann sämtliche Maßnahmen der humanitären Hilfe einschließen, die für die Finanzierung durch die Union nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 in Betracht kommen, und kann demnach Hilfs-, Unterstützungs- und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zur Rettung und Erhaltung von Menschenleben in oder unmittelbar nach Katastrophen umfassen. Mit den betreffenden Mitteln können ferner alle übrigen direkt mit der Durchführung der Soforthilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung verbundenen Kosten finanziert werden. Die Soforthilfe kann insbesondere zur Finanzierung der im Anhang aufgeführten Maßnahmen verwendet werden.

3 Unbeschadet des Absatzes 4 wird die Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit den fundamentalen humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährt und umgesetzt.

4 Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden von der Kommission oder von den von ihr ausgewählten Partnerorganisationen durchgeführt. Die Kommission kann als Partnerorganisationen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, Fachdienste der Mitgliedstaaten, nationale Behörden und andere öffentliche Einrichtungen, internationale Organisationen und deren Agenturen sowie, soweit dies für die Durchführung einer Maßnahme angemessen und erforderlich ist, sonstige Organisationen und Stellen auswählen, die über das erforderliche Fachwissen verfügen oder in den für die Katastrophenhilfe relevanten Bereichen tätig sind, wie private Dienstleister, Ausrüstungshersteller sowie Wissenschaftler und Forschungseinrichtungen. Sie arbeitet dabei eng mit dem betroffenen Mitgliedstaat zusammen.

Article 4 Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

1 Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung durch die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates durch. Insbesondere wird die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach dem Prinzip der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe c der genannten Verordnung umgesetzt.

2 Die Soforthilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und durch etwaige Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber finanziert, die als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zugewiesen werden.

3 Die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung umgesetzt wird, kann von der Kommission gemäß Artikel 195 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 direkt ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission Partnerschaftsrahmenvereinbarungen schließen oder bestehende Partnerschaftsrahmenvereinbarungen nutzen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 geschlossen wurden.

4 Setzt die Kommission Soforthilfemaßnahmen über Nichtregierungsorganisationen um, so gelten die Kriterien für die finanzielle und die operative Leistungsfähigkeit als erfüllt, wenn eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 zwischen der betreffenden Organisation und der Kommission in Kraft ist.

5 Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung kann in einer der folgenden Formen gewährt werden: a) gemeinsame Auftragsvergabe mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, wobei die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen können; b) Auftragsvergabe durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten; c) Auftragsvergabe durch die Kommission als Großhändler durch Ankauf, Lagerung und Weiterverkauf oder Zuwendungen von Waren und Dienstleistungen an Mitgliedstaaten oder an von der Kommission ausgewählte Partnerorganisationen, einschließlich Vermietungen.

6 Im Falle eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz 5 Buchstabe b werden die sich daraus ergebenden Verträge auf einem dieser beiden Wege geschlossen: a) durch die Kommission, wobei die Dienstleistungen oder Waren an die Mitgliedstaaten oder die von der Kommission ausgewählten Partnerorganisationen zu erbringen oder zu liefern sind; b) durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die die für sie von der Kommission beschafften Kapazitäten dann direkt erwerben, mieten oder leasen müssen.

7 Bei Vergabeverfahren gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c wendet die Kommission für ihre eigenen Beschaffungen die Vorschriften gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 an.

Article 4

1 Abweichend von Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU dürfen alle Kapazitäten des Katastrophenschutzverfahrens der Union bei der Beschaffung und Lieferung medizinischer Gegenmittel im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren herangezogen werden.

2 Abweichend von Artikel 172 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sind die öffentlichen Auftraggeber befugt, die Lieferung der Güter oder Dienstleistungen ab dem Tag der Übersendung der Vertragsentwürfe, die aus der für die Zwecke dieser Verordnung vorgenommen Beschaffung hervorgegangen sind, zu fordern. Vertragsentwürfe werden spätestens 24 Stunden nach dem Zuschlag übersendet.

3 Abweichend von Artikel 172 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verträge ändern, wenn dies zur Anpassung an die Entwicklung der derzeitigen Gesundheitskrise erforderlich ist.

4 Abweichend von Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 30 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und für die Zwecke der Vergabe der Verträge gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann der Anweisungsbefugte den Inhalt des Evaluierungsberichts und die Zuschlagsentscheidung in einem Dokument zusammenzufassen und dieses unterzeichnen. Die elektronische Unterschrift gemäß Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 30 Ziffer 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und die Unterschrift sich daraus ergebender Verträge kann durch eine Bestätigung im Wege einer gesicherten E-Mail oder eine einfache gescannte Unterschrift ersetzt werden.

5 Die Ausnahmeregelungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels sowie die notwendigen Ausnahmeregelungen zu der gemeinsamen Beschaffungsvereinbarung gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU sollten, soweit relevant, für alle Beschaffungsverfahren für medizinische Gegenmittel — unabhängig davon, ob es sich um neue Verfahren oder laufende Verfahren handelt — ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten, damit auf der Grundlage von bewerteten Angeboten der Zuschlag innerhalb von 24 Stunden erteilt werden kann.

6 Die Ausnahmeregelungen gemäß diesem Artikel gelten bis zum 31. Januar 2022.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Februar 2020.

Relations

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Versions

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