Durchführungsverordnung (EU) 2020/531 der Kommission vom 16. April 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2020 Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Direktzahlungen und von bis zu 85 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zahlen.
Article 2
Abweichend von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2020 Vorschüsse für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Direktzahlungen zahlen, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgeschlossen worden sind.
Article 3
Bei Mitgliedstaaten, die Artikel 2 der vorliegenden Verordnung anwenden, enthält die abzufassende Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2021 eine Bestätigung, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden und rechtsgrundlos gezahlte Beträge auf der Grundlage der Prüfung aller hierfür erforderlichen Informationen zügig und tatsächlich wiedereingezogen wurden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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