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Verordnung (EU) 2020/560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 508/2014 und (EU) Nr. 1379/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor

CELEX
32020R0560
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2020-04-23
In force since
2020-04-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 13 Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

1 Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5749331600 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II.

2 580000000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 76 bereitgestellt.

3 520000000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 77 bereitgestellt.

4 192500000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V bereitgestellt. Dieser Ausgleich übersteigt pro Jahr nicht a) 6450000 EUR für die Azoren und Madeira; b) 8700000 EUR für die Kanarischen Inseln; c) 12350000 EUR für die in Artikel 349 AEUV genannten französischen Gebiete in äußerster Randlage.

5 Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die in Absatz 2 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 3 und die in Absatz 3 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu verwenden.

6 10 % der in den Absätzen 2 und 3 genannten Haushaltsmittel können für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID‐19‐Ausbruchs verwendet werden.“

Article 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen

1 Aus dem EMFF können folgende Ausgleichsregelungen unterstützt werden: a) Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter, wenn Letztere die Ernte von Zuchtmuscheln ausschließlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend aussetzen müssen; b) Gewährung von Betriebskapital und Ausgleichszahlungen für Aquakulturbetriebe. Ausgleichszahlungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b können für die vorübergehende Aussetzung oder Verringerung der Produktion und des Absatzes oder für zusätzliche Lagerkosten gewährt werden, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID‐19‐Ausbruchs entstanden sind.

2 Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden, wenn die Ernte aufgrund der Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton ausgesetzt wird und unter der Voraussetzung, dass a) die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder b) wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.

3 Ausgleichszahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden. Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.“

Article 30 Lagerhaltungsmechanismus

Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse können finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen oder von Erzeugnissen, die unter den KN‐Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a dieser Verordnung fallen, erhalten, sofern a) die Voraussetzungen für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt sind; b) die Erzeugnisse von den Erzeugerorganisationen in Verkehr gebracht wurden, es sich aber zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 31 kein Käufer fand; c) die Erzeugnisse gegebenenfalls den gemäß Artikel 33 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen entsprechen und von angemessener Qualität für den menschlichen Verzehr sind; d) die Erzeugnisse durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, durch Salzen, durch Trocknen, durch Marinieren oder gegebenenfalls durch Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und in Becken oder Käfigen gelagert werden, unabhängig davon, ob zu einem dieser Verarbeitungsprozesse noch Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen der Erzeugnisse hinzukommen; e) Aquakulturerzeugnisse nicht lebend gelagert werden; f) die Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden und g) die Erzeugnisse für mindestens fünf Tage gelagert werden.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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