Durchführungsverordnung (EU) 2020/572 der Kommission vom 24. April 2020 über die zu befolgende Berichterstattungsstruktur für Berichte über die Untersuchung von Eisenbahnunfällen und -störungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird eine einheitliche Berichterstattungsstruktur für die nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgesehenen Untersuchungen von Unfällen und Störungen festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „ursächlicher Faktor“ Handlungen, Unterlassungen, Vorkommnisse oder Umstände jeglicher Art oder eine Kombination daraus, deren Korrektur, Ausschluss oder Vermeidung das Ereignis aller Wahrscheinlichkeit nach verhindert hätte; 2. „beitragender Faktor“ Handlungen, Unterlassungen, Vorkommnisse oder Umstände jeglicher Art, die sich auf ein Ereignis auswirken, indem sie dessen Wahrscheinlichkeit erhöhen, dessen Eintreten zeitlich beschleunigen oder dessen Folgen verschlimmern, deren Ausschluss das Ereignis jedoch nicht verhindert hätte; 3. „systemischer Faktor“ jeden ursächlichen oder beitragenden Faktor organisatorischer, managementspezifischer, gesellschaftlicher oder rechtlicher Art, der sich in der Zukunft auf ähnliche und damit zusammenhängende Ereignisse auswirken dürfte, einschließlich insbesondere der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausgestaltung und Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems, der Fachkenntnisse des Personals, der Verfahren und der Instandhaltung.
Article 3 Berichterstattungsstruktur
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 und des Artikels 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 werden die Untersuchungsberichte so weit wie möglich entsprechend der in Anhang I festgelegten Struktur erstellt. Die Angaben in Anhang I Nummern 1, 5 und 6 werden zusätzlich in einer zweiten europäischen Amtssprache abgefasst. Diese Übersetzung sollte spätestens 3 Monate nach Vorlage des Berichts zur Verfügung stehen. Die Berichte werden der Agentur in einem digitalen Format zur Verfügung gestellt, das den Zugang zu ihnen, ihre digitale Indexierung und Auswertung ermöglicht.
Article 4 Übergangsregelung
In Bezug auf Unfälle und Störungen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 über die Einleitung von Untersuchungen entschieden wurde, kann die Untersuchungsstelle entscheiden, ob sie der Berichterstattungsstruktur gemäß Anhang I oder jener gemäß Anhang V der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates folgt.
Article 5 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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