Delegierte Verordnung (EU) 2020/591 der Kommission vom 30. April 2020 zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung sieht eine befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von Käse des KN-Codes 0406 vor, ausgenommen Käse, der über die Reifezeit gemäß Artikel 2 hinaus zur weiteren Lagerung nicht geeignet ist.
2 Die maximale Erzeugnismenge je Mitgliedstaat, für die die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann, ist im Anhang dieser Verordnung festgesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien vorhanden ist, sodass die ihnen zugewiesenen Höchstmengen nicht überschritten werden.
3 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240, die für die private Lagerhaltung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gelten, sinngemäß für die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Absatz 1.
Article 2 Beihilfefähige Erzeugnisse
Um für eine Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 1 Absatz 1 (im Folgenden die „Beihilfe“) in Betracht zu kommen, muss der Käse von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und seinen Ursprung in der Union haben. Der Käse muss an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das der Reifezeit, die in der Produktspezifikation für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegt ist, oder einer von den Mitgliedstaaten für die übrigen Käsesorten festgelegten gewöhnlichen Reifezeit entspricht.
Article 3 Einreichung und Zulässigkeit von Anträgen
1 Beihilfeanträge können ab dem 7. Mai 2020 eingereicht werden. Einreichungsschluss ist der 30. Juni 2020.
2 Die Anträge müssen sich auf bereits eingelagerte Erzeugnisse beziehen.
3 Die Mindestmenge je Antrag beträgt 0,5 Tonnen.
Article 4 Beihilfebetrag und Lagerhaltungszeitraum
1 Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt: 15,57 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung; 0,40 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.
2 Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor der Auslagerung.
3 Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn der vertragliche Lagerhaltungszeitraum zwischen 60 und 180 Tagen beträgt.
Article 5 Kontrollen
1 Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (im Folgenden die „Maßnahmen“) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von Artikel 60 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung a) den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder b) für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.
2 Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 werden Warenkontrollen zur Überprüfung der vertraglichen Menge an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien durchgeführt, die mindestens 5 % der insgesamt eingelagerten Mengen abdecken.
3 Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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