Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/593 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Kartoffelsektor

CELEX
32020R0593
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-04-30
In force since
2020-05-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Unbeschadet der Artikel 152 Absatz 1a, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 210 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird es landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden während eines mit dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung beginnenden Zeitraums von sechs Monaten gestattet, Vereinbarungen für Kartoffeln zur Verarbeitung zu schließen und gemeinsame Beschlüsse über Kartoffeln zur Verarbeitung betreffend Marktrücknahmen und kostenlose Verteilung, Umwandlung und Verarbeitung, Lagerung, gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen und die vorläufige Planung der Produktion zu fassen.

Article 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Artikel 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Kartoffelsektor zu stabilisieren.

Article 3

Der geografische Geltungsbereich dieser Genehmigung ist das Gebiet der Union.

Article 4

1 Sobald die Vereinbarungen oder Beschlüsse nach Artikel 1 geschlossen bzw. gefasst wurden, teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallenden geschätzten Kartoffelerzeugungsmenge entfällt, diese Vereinbarungen und Beschlüsse mit, wobei sie Folgendes angeben: a) die geschätzte erfasste Erzeugungsmenge; b) den geschätzten Durchführungszeitraum.

2 Spätestens 25 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 die tatsächlich unter die Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Kartoffelerzeugungsmenge mit.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission Folgendes mit: a) spätestens fünf Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von einem Monat die Vereinbarungen und Beschlüsse, die ihnen gemäß Absatz 1 während dieses Zeitraums mitgeteilt wurden; b) spätestens 30 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 eine Übersicht über die während dieses Zeitraums durchgeführten Vereinbarungen und Beschlüsse.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions